Nicht jeder mögliche Fehler verlangt dieselbe Prüfung. Für die erste Orientierung lassen sich vier Bereiche unterscheiden.
Diese Einteilung ist keine starre dogmatische Schablone. In einem Verfahren können mehrere Ebenen nebeneinander betroffen sein. Sie hilft aber dabei, einen zunächst unsortierten Einwand in die richtige rechtliche Richtung zu führen.
Wenn die Grundlage des Schuldspruchs nicht trägt
Zunächst kann das Problem im schriftlichen Urteil selbst liegen.
Hat das Gericht alle Tatsachen festgestellt, die für genau diese Verurteilung erforderlich sind? Und passt die rechtliche Bewertung zu dem Sachverhalt, den es selbst festgestellt hat?
Solche sachlich-rechtlichen Fragen werden im Rahmen der Sachrüge in der Revision geprüft. Dort geht es auch darum, ob Feststellungen, rechtliche Einordnung und Schuldspruch tatsächlich zusammenpassen.
Wenn der Weg zur Überzeugung rechtlich fehlerhaft ist
Eine andere Frage ist, wie das Gericht zu seinen Feststellungen gelangt ist.
Auch die schriftliche Beweiswürdigung kann Rechtsfehler enthalten. Es genügt allerdings nicht, dass eine andere Bewertung der Beweise ebenfalls möglich oder aus Sicht des Angeklagten überzeugender wäre.
Ob der im Urteil dokumentierte Weg zur Überzeugung rechtlich trägt, behandeln wir deshalb gesondert unter fehlerhafte Beweiswürdigung in der Revision.
Wenn nur Strafe oder eine andere Rechtsfolge betroffen ist
Ein möglicher Rechtsfehler muss nicht den Schuldspruch treffen.
Auch der angewandte Strafrahmen, die Strafzumessung, eine Maßregel oder eine Einziehungsentscheidung können rechtlich fehlerhaft sein. Dann kann der Schuldspruch Bestand haben, während die Strafe oder eine andere Rechtsfolge rechtlich nicht trägt.
Deshalb betrachten wir nicht nur, ob ein Fehler vorliegt, sondern auch, welchen Teil der Entscheidung er überhaupt betreffen kann.
Wenn der Fehler auf dem Weg zum Urteil liegt
Manche Einwände ergeben sich nicht aus den schriftlichen Urteilsgründen, sondern aus dem Verfahren selbst.
Ein abgelehnter Beweisantrag, ein rechtlicher Hinweis, das letzte Wort, die Ausübung von Verteidigungsrechten oder Fragen der Besetzung und Öffentlichkeit können auf einen möglichen Verfahrensfehler hinweisen.
Ob daraus tatsächlich eine revisionsrechtlich zulässige Beanstandung entwickelt werden kann, ist Gegenstand der Verfahrensrüge in der Revision. Die besonderen Anforderungen an deren Darstellung gehören ausschließlich dorthin.