Nach der Urteilsverkündung

Revisionsfrist: Was nach dem Strafurteil zuerst gesichert werden muss

Das Urteil ist verkündet. Vielleicht wissen Sie noch gar nicht, ob ein Rechtsfehler vorliegt – und möglicherweise läuft bereits die Revisionsfrist.

Innerhalb dieser Woche muss die Revision noch nicht vollständig begründet sein. Zunächst muss geklärt werden, ob und bis wann die Einlegungsfrist läuft und ob das Rechtsmittel rechtzeitig und formwirksam eingelegt ist.

Innerhalb einer Woche muss zunächst die Revision eingelegt sein

§ 341 Abs. 1 StPO bestimmt grundsätzlich eine Frist von einer Woche nach der Urteilsverkündung für die Einlegung der Revision.

Diese Frist kann bereits laufen, obwohl das schriftlich begründete Urteil noch nicht vorliegt. Sie müssen deshalb innerhalb der ersten Woche noch keinen bestimmten Revisionsgrund benennen und das Urteil noch nicht vollständig rechtlich analysiert haben.

Vorrang hat zunächst eine andere Frage:

Ist die Revision wirksam und rechtzeitig eingelegt?

Nikolai Odebralski

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Für Nikolai Odebralski bedeutet Revisionsverteidigung an dieser Stelle vor allem, zwei Arbeitsschritte sauber voneinander zu trennen: Was muss sofort gesichert werden – und was muss anschließend sorgfältig geprüft werden?

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Einlegung und Begründung sind zwei verschiedene Schritte

Mit der Einlegung wird zunächst erklärt, dass das Urteil mit der Revision angefochten wird.

Die Begründung beantwortet eine andere Frage: In welchem Umfang und wegen welcher Rechtsfehler soll das Urteil revisionsrechtlich angegriffen werden?

Für sie gilt eine gesonderte gesetzliche Frist. Die Einzelheiten behandeln wir unter Revisionsbegründung im Strafrecht.

Für die erste Woche bedeutet das: Die Möglichkeit der Revision kann gesichert werden, bevor feststeht, welcher rechtliche Angriff später tatsächlich trägt.

Nikolai Odebralski, Anwalt für Revisionsrecht

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Nach einem Urteil muss nicht innerhalb einer Woche die gesamte Revision fertig sein. Wenn die Einlegungsfrist läuft, klären wir zuerst, ob das Rechtsmittel fristgerecht und formwirksam eingelegt ist. Danach beginnt die inhaltliche Prüfung des Urteils.

Nikolai Odebralski — Anwalt für Revisionsrecht

Wann die Wochenfrist beginnt

War der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend, beginnt die Einlegungsfrist grundsätzlich mit der Verkündung. Auf den späteren Zugang der schriftlichen Urteilsgründe muss dafür nicht gewartet werden.

War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist nach § 341 Abs. 2 StPO grundsätzlich mit der Zustellung. In den dort gesetzlich geregelten Vertretungsfällen kann jedoch bereits die Verkündung in Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht maßgeblich sein.

Deshalb berechnen wir den Fristbeginn bei Abwesenheit nicht nach einer pauschalen Regel. Wir betrachten Verkündung, Verfahrensart, Vertretung und Zustellung zusammen.

So wird das Fristende bestimmt

Bei einer nach Wochen bestimmten Frist endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Tages der folgenden Woche, der dieselbe Bezeichnung trägt wie der Tag des Fristbeginns.

Beginnt die Frist beispielsweise an einem Dienstag, endet sie grundsätzlich mit Ablauf des folgenden Dienstags.

Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist nach § 43 StPO mit Ablauf des nächsten Werktages.

Dieses Beispiel erklärt nur die gesetzliche Grundregel. Welcher Tag im konkreten Verfahren tatsächlich maßgeblich ist, hängt davon ab, wann die Frist rechtlich begonnen hat und ob Besonderheiten vorliegen.

Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim richtigen Gericht

Die Revision wird bei dem Gericht eingelegt, dessen Urteil angefochten wird – nicht unmittelbar beim später zuständigen Revisionsgericht.

§ 341 StPO sieht dafür die schriftliche Einlegung oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vor. Eine telefonische Mitteilung genügt nicht.

Bei einer anwaltlich eingereichten Revision schreibt § 32d StPO grundsätzlich die elektronische Übermittlung vor. Für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit enthält das Gesetz eine besondere Ausnahmeregelung.

Ist bereits eine Einlegung veranlasst worden, klären wir deshalb nicht nur, ob eine Erklärung vorbereitet oder abgesprochen wurde. Entscheidend ist, ob sie auf dem erforderlichen Weg rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingegangen ist.

Wer nicht auf freiem Fuß ist, hat zudem eine besondere gesetzliche Möglichkeit: Nach § 299 StPO können rechtsmittelbezogene Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegeben werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt. Zur Fristwahrung genügt grundsätzlich, dass das Protokoll innerhalb der Frist aufgenommen wird.

Wenn die Revisionsfrist möglicherweise versäumt wurde

Ist die Wochenfrist möglicherweise bereits abgelaufen, muss zunächst der tatsächliche Ablauf geklärt werden.

Unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 StPO kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Sie ist jedoch keine automatische Verlängerung der Revisionsfrist.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Betroffene ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die maßgeblichen Tatsachen müssen glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung innerhalb dieser Antragsfrist nachgeholt werden.

Deshalb kommt es hier besonders auf konkrete Daten und Nachweise an: Warum wurde die Frist nicht eingehalten? Wann fiel das Hindernis weg? Was wurde inzwischen unternommen?

Für die Fristklärung brauchen wir zunächst nur wenige Angaben

Für die erste Einordnung benötigen wir noch keine vollständige Revisionsbegründung und grundsätzlich auch noch nicht die vollständige Gerichtsakte.

Wichtig sind zunächst das Gericht und das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung, Ihre Anwesenheit oder Abwesenheit, eine mögliche Vertretung bei der Verkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Gibt es eine Eingangsbestätigung, einen Übermittlungsnachweis, einen Zustellungsnachweis oder ein anderes gerichtliches Schreiben, hilft uns das bei der Fristprüfung.

Das schriftlich begründete Urteil muss für diese erste Klärung nicht abgewartet werden. Ist der Stand der Einlegung unklar, sollte diese Klärung deshalb nicht bis zum Vorliegen des schriftlichen Urteils aufgeschoben werden.

Ist die Einlegung gesichert, beginnt die rechtliche Prüfung

Die Einlegungsfrist beantwortet noch nicht, ob das Urteil tatsächlich einen Rechtsfehler enthält.

Mit der rechtzeitigen und wirksamen Einlegung wird zunächst die Möglichkeit der revisionsrechtlichen Prüfung erhalten.

Ist das geklärt, beginnt der nächste Arbeitsschritt: Wir werten das schriftliche Urteil und – soweit erforderlich – den dokumentierten Verfahrensablauf aus und bestimmen, wie das Urteil rechtlich angegriffen werden kann.

Diesen Schritt behandeln wir unter Revisionsbegründung im Strafrecht.