Bundesweit
Anwalt für Revision im Strafrecht
Wenn nach dem Urteil vor allem ein Gefühl bleibt: Keiner hat mir geglaubt.
Bundesweit
Wenn nach dem Urteil vor allem ein Gefühl bleibt: Keiner hat mir geglaubt.
Die Revision muss regelmäßig innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Ist noch nicht geklärt, ob diese Frist gesichert wurde, hat das zunächst Vorrang.
Unsere Partner
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski im Dialog
Ein Urteil beendet die Hauptverhandlung. Es beantwortet aber noch nicht die Frage, ob die Entscheidung rechtlich Bestand haben darf.
Im Dialog mit
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Für Nikolai Odebralski beginnt Revisionsverteidigung deshalb mit genauem Lesen. Nicht mit dem Versprechen, dass ein Urteil falsch ist. Sondern mit der Frage, an welcher Stelle es rechtlich tragen muss – und ob es das tatsächlich tut.
2010
Tätig seit
2014
Fachanwalt für
Strafrecht seit
500+
Revisionsverfahren
Schwerpunkte
Revision im Strafrecht Aussage gegen Aussage Sexualstrafrecht
Vielleicht finden Sie im schriftlichen Urteil kaum wieder, was für Sie während der Hauptverhandlung entscheidend war. Vielleicht ist das Gericht einer Aussage gefolgt, obwohl Sie darin erhebliche Widersprüche sehen. Ein entlastender Umstand scheint keine Rolle mehr zu spielen. Oder Sie verstehen nicht, wie aus dem Geschehen im Gerichtssaal genau diese Entscheidung werden konnte.
Sie müssen selbst keinen Revisionsgrund benennen.
Zeigen Sie uns die Stelle, die Sie nicht loslässt. Was fehlt? Was passt für Sie nicht zusammen? An welchem Punkt können Sie die Begründung des Gerichts nicht nachvollziehen?
Das kann wichtig sein. Es bedeutet noch nicht, dass ein Rechtsfehler vorliegt.
Genau diese Unterscheidung ist unsere Aufgabe.
Ein besonderer Schwerpunkt von Nikolai Odebralskis Arbeit liegt im Sexualstrafrecht und bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Gerade dort prägen die genaue Analyse von Aussagen, die Kontrolle ihrer Würdigung und die Trennung zwischen einer möglichen anderen Bewertung und einem Rechtsfehler die Verteidigung.
Diese Arbeitsweise reicht weit über Sexualstrafverfahren hinaus.
Ein Strafurteil erzählt den Fall vom Geschehen bis zum Ergebnis.
Für die Revision gehen wir den umgekehrten Weg.
Wir beginnen bei der Verurteilung und fragen zurück: Was musste das Gericht feststellen, damit genau diese Entscheidung rechtlich möglich ist? Was hat es tatsächlich festgestellt? Wie begründet es seine Überzeugung? Und trägt diese Begründung das Ergebnis?
So wird aus dem zunächst allgemeinen Gefühl, dass mit dem Urteil etwas nicht stimmt, eine konkrete rechtliche Frage.
Manchmal liegt der mögliche Fehler bereits in den schriftlichen Urteilsgründen. Dann kann es etwa um eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder darum gehen, ob die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch im Rahmen der Sachrüge in der Revision überhaupt tragen.
Manchmal liegt der entscheidende Vorgang außerhalb des schriftlichen Urteils – in der Hauptverhandlung, einem Antrag, einem Beschluss oder dem Protokoll. Dann müssen wir klären, ob daraus eine Verfahrensrüge in der Revision entwickelt werden kann.
Für Sie müssen diese Wege zunächst keinen Namen haben.
Entscheidend ist, wo das Urteil rechtlich angreifbar sein könnte.
Manche Einwände führen in die schriftlichen Urteilsgründe. Andere betreffen den Weg, auf dem das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. Wieder andere richten den Blick auf einen konkreten Vorgang der Hauptverhandlung.
Ansatzpunkte im Urteil und Verfahren
Welche Rechtsfehler geprüft werden: Fehler im Urteil, in der Beweiswürdigung, bei den Rechtsfolgen und im Verfahren – und was „Beruhen“ bedeutet.
Weiterlesen
Kontrolle der Urteilsbegründung
Wann die Beweiswürdigung eines Strafurteils rechtsfehlerhaft ist: Lücken, Widersprüche und fehlerhafte Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen.
Weiterlesen
Prüfung des schriftlichen Urteils
Ob Feststellungen, rechtliche Bewertung und Rechtsfolgen des Urteils tatsächlich zusammenpassen – geprüft allein an der schriftlichen Entscheidung.
Weiterlesen
Prüfung des Verfahrensablaufs
Wie aus einem Vorgang der Hauptverhandlung ein prüfbarer Angriff wird: Tatsachenvortrag, Protokoll, Anträge und Beschlüsse.
Weiterlesen
Nach der Urteilsverkündung
Nach einem Strafurteil muss die Revision grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden. Informationen zu Fristbeginn, Berechnung und wirksamer Einlegung.
Weiterlesen
Rechtliche Ausarbeitung nach der Einlegung
Wie wird eine Revision im Strafrecht begründet? Nikolai Odebralski erklärt Begründungsfrist, Form, Revisionsanträge und die Ausarbeitung des rechtlichen Angriffs.
Weiterlesen
Der weitere Weg der Revision
Wie läuft eine Revision im Strafrecht ab? Die wichtigsten Stationen von der Revisionsbegründung über Stellungnahmen bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts.
Weiterlesen
Verteidigung nach dem Urteil
Kann nach einem Strafurteil ein anderer Anwalt die Revision übernehmen? Informationen zu Wahlverteidiger, Pflichtverteidigerwechsel und laufenden Fristen.
Weiterlesen
„
Revision ist eine eigene Disziplin der Strafverteidigung.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele Einwände gegen ein Urteil zu sammeln. Entscheidend ist, den Rechtsfehler zu finden, auf den es ankommt. Revisionsverfahren gehören zu unserer täglichen Arbeit.
Nikolai Odebralski — Anwalt für Revisionsrecht
Die Revision wiederholt die Hauptverhandlung nicht.
Das Revisionsgericht hört nicht einfach noch einmal alle Zeugen und entscheidet anschließend neu, welcher Darstellung es glaubt.
Deshalb kann ein Einwand für Sie vollkommen nachvollziehbar sein und revisionsrechtlich trotzdem nicht weiterführen.
Umgekehrt können Urteilsgründe einen Rechtsfehler enthalten, der während der Hauptverhandlung noch gar nicht erkennbar war.
Wir verbinden deshalb das, woran Sie sich erinnern, mit dem schriftlichen Urteil und den Verfahrensunterlagen. Daraus lässt sich herausarbeiten, ob an einer rechtlich entscheidenden Stelle ein belastbarer Angriffspunkt besteht.
Auch eine erfolgreiche Revision führt nicht zwangsläufig zur vollständigen Aufhebung des Urteils.
Ein Rechtsfehler kann den Schuldspruch treffen. Er kann nur die Strafe betreffen. Möglich ist auch, dass eine Maßregel, eine Einziehung oder ein anderer Teil der Entscheidung rechtlich nicht bestehen bleibt.
Und selbst eine Aufhebung bedeutet nicht automatisch einen Freispruch. Häufig muss anschließend erneut vor einem Tatgericht verhandelt und entschieden werden.
Deshalb gehört zu einer seriösen Revisionsprüfung immer auch die Frage:
Was würde ein erfolgreicher Angriff in diesem konkreten Fall tatsächlich verändern?
Dass Rechtsfehler sehr unterschiedliche Folgen haben können, zeigen auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
2025 wurde etwa ein Urteil wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung vollständig aufgehoben. In einem anderen Verfahren blieb der Schuldspruch bestehen und nur über die Strafe musste neu entschieden werden. In einem weiteren Fall entfiel allein eine angeordnete Maßregel.
Diese Entscheidungen stammen nicht aus Mandaten unserer Kanzlei. Sie zeigen, weshalb es in der Revision darauf ankommt, den möglichen Fehler und den davon betroffenen Teil des Urteils genau zu bestimmen.
Eigene Fälle
BGH-Rechtsprechung
5.0
„Die Revision war technisch komplex. Alles wurde mir in klarer Sprache erklärt, die Begründung war präzise und erfolgreich.“
Google-Bewertung
Gerhard B.
5.0
Das ursprüngliche Urteil wurde vollständig aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. […] Letztendlich wurde mein Mann freigesprochen.“
Google-Bewertung
Ece-Alara B.
5.0
„In der Revision wurden logische Brüche im Urteil aufgedeckt. Das hat den Unterschied gemacht.“
Google-Bewertung
Peter T.
Gekürzte Auszüge aus öffentlichen Google-Bewertungen der Kanzlei.
Foto: Sitacuisses / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 DE, zugeschnitten
Zwischen der Urteilsverkündung und der Entscheidung des Revisionsgerichts liegen drei Abschnitte mit eigenen Fristen und eigenen Anforderungen.
Revisionsfrist
Die Revision muss regelmäßig innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird.
Weiterlesen
Revisionsbegründung
Begründungsfrist, Form, Revisionsanträge und die Ausarbeitung des rechtlichen Angriffs auf das Urteil.
Weiterlesen
Ablauf des Revisionsverfahrens
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Entscheidung des Revisionsgerichts – in der Regel durch Beschluss, seltener nach mündlicher Verhandlung.
Weiterlesen
Das für die Revision zuständige Gericht kann das Urteil vollständig oder teilweise aufheben, das Verfahren einstellen oder die Revision verwerfen.
Der größte Erfolg, der mit einer Revision erzielt werden kann, ist die vollständige Aufhebung des Urteils. Dann muss das gesamte Verfahren noch einmal neu verhandelt werden, einschließlich einer neuen Beweisaufnahme.
Eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht findet nur in seltenen Ausnahmefällen statt.
Für gewöhnlich ist ein Revisionsverfahren ein rein schriftliches Verfahren, in dem sich die Beteiligten zu der Frage äußern, ob das angefochtene Urteil auf einer rechtmäßigen Grundlage ergangen ist oder nicht. Eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht findet in der Regel statt, wenn die Richter des Strafsenats hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht einig sind. Dann bekommen im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zur Rechtsfrage zu äußern.
Kurz zusammengefasst reicht zunächst die Verteidigung eine umfassende Revisionsbegründung ein und führt darin aus, warum und an welchen Stellen das Urteil rechtsfehlerhaft ist.
Hierzu nehmen dann die anderen Verfahrensbeteiligten Stellung und teilen ihre Rechtsmeinung mit. Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht beantragt in der Regel, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen; die Verteidigung hat dann noch einmal 14 Tage Zeit, hierauf zu erwidern. Anschließend entscheidet das Revisionsgericht durch Beschluss.
Eine Sprungrevision ist ein außergewöhnliches Rechtsmittel, von dem nur sehr selten Gebrauch gemacht wird. Die Sprungrevision ist nur gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts möglich und sehr riskant. Gewöhnlich wird das Rechtsmittel der Berufung gewählt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Themenseite Sprungrevision.
Ja. Ein Wechsel oder die Mandatierung eines neuen Anwalts für ein Revisionsverfahren ist nicht nur möglich, sondern üblich.
Hintergrund ist, dass für die Revision häufig ein spezieller Anwalt für Revisionsrecht gewählt wird, der im Vergleich zum Anwalt der Instanz einen geschulten Blick auf revisionsrechtliche Problemstellungen hat und über Erfahrung im Revisionsrecht verfügt. Mehr dazu auf der Seite Anwaltswechsel.
Grundsätzlich kann man eine Revision auch selbst einlegen und zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts begründen.
Aufgrund der strengen Formvorschriften ist hiervon jedoch abzuraten, wenn man ein Revisionsverfahren ernsthaft betreiben möchte. In der Strafprozessordnung vorgesehen ist die schriftliche Begründung der Revision durch einen Anwalt, § 345 Abs. 2 StPO.
Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.
Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.
Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.
Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.
Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:
Muss das wirklich so bestehen bleiben?