ANSATZPUNKTE IM URTEIL UND VERFAHREN

Typische Revisionsgründe im Strafrecht: Welche Rechtsfehler geprüft werden

Vielleicht können Sie sehr genau sagen, was Ihnen am Urteil oder an der Hauptverhandlung falsch vorkommt – aber nicht, welcher Revisionsgrund dahinterstehen könnte.

Genau diese rechtliche Einordnung ist nicht Ihre Aufgabe. Manche Einwände führen in die schriftlichen Urteilsgründe. Andere betreffen den Weg, auf dem das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. Wieder andere richten den Blick auf die Strafe oder auf einen konkreten Vorgang der Hauptverhandlung.

Wir müssen deshalb zuerst bestimmen, wo der mögliche Rechtsfehler liegt.

Nicht jeder Zweifel führt zur selben rechtlichen Prüfung

Die Revision kontrolliert Rechtsfehler. § 337 StPO knüpft sie daran, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Ein als falsch empfundenes Ergebnis ist deshalb noch kein Revisionsgrund. Es kann uns aber zeigen, wo wir genauer hinsehen müssen.

Nikolai Odebralski

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Für Nikolai Odebralski besteht der erste Schritt deshalb nicht darin, möglichst viele mögliche Fehler aufzuzählen. Entscheidend ist, den Einwand zunächst der richtigen Prüfungsebene zuzuordnen.

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Ein Urteil kann an unterschiedlichen Stellen rechtlich angreifbar sein

Nicht jeder mögliche Fehler verlangt dieselbe Prüfung. Für die erste Orientierung lassen sich vier Bereiche unterscheiden.

Diese Einteilung ist keine starre dogmatische Schablone. In einem Verfahren können mehrere Ebenen nebeneinander betroffen sein. Sie hilft aber dabei, einen zunächst unsortierten Einwand in die richtige rechtliche Richtung zu führen.

Wenn die Grundlage des Schuldspruchs nicht trägt

Zunächst kann das Problem im schriftlichen Urteil selbst liegen.

Hat das Gericht alle Tatsachen festgestellt, die für genau diese Verurteilung erforderlich sind? Und passt die rechtliche Bewertung zu dem Sachverhalt, den es selbst festgestellt hat?

Solche sachlich-rechtlichen Fragen werden im Rahmen der Sachrüge in der Revision geprüft. Dort geht es auch darum, ob Feststellungen, rechtliche Einordnung und Schuldspruch tatsächlich zusammenpassen.

Wenn der Weg zur Überzeugung rechtlich fehlerhaft ist

Eine andere Frage ist, wie das Gericht zu seinen Feststellungen gelangt ist.

Auch die schriftliche Beweiswürdigung kann Rechtsfehler enthalten. Es genügt allerdings nicht, dass eine andere Bewertung der Beweise ebenfalls möglich oder aus Sicht des Angeklagten überzeugender wäre.

Ob der im Urteil dokumentierte Weg zur Überzeugung rechtlich trägt, behandeln wir deshalb gesondert unter fehlerhafte Beweiswürdigung in der Revision.

Wenn nur Strafe oder eine andere Rechtsfolge betroffen ist

Ein möglicher Rechtsfehler muss nicht den Schuldspruch treffen.

Auch der angewandte Strafrahmen, die Strafzumessung, eine Maßregel oder eine Einziehungsentscheidung können rechtlich fehlerhaft sein. Dann kann der Schuldspruch Bestand haben, während die Strafe oder eine andere Rechtsfolge rechtlich nicht trägt.

Deshalb betrachten wir nicht nur, ob ein Fehler vorliegt, sondern auch, welchen Teil der Entscheidung er überhaupt betreffen kann.

Wenn der Fehler auf dem Weg zum Urteil liegt

Manche Einwände ergeben sich nicht aus den schriftlichen Urteilsgründen, sondern aus dem Verfahren selbst.

Ein abgelehnter Beweisantrag, ein rechtlicher Hinweis, das letzte Wort, die Ausübung von Verteidigungsrechten oder Fragen der Besetzung und Öffentlichkeit können auf einen möglichen Verfahrensfehler hinweisen.

Ob daraus tatsächlich eine revisionsrechtlich zulässige Beanstandung entwickelt werden kann, ist Gegenstand der Verfahrensrüge in der Revision. Die besonderen Anforderungen an deren Darstellung gehören ausschließlich dorthin.

Nikolai Odebralski, Anwalt für Revisionsrecht

“

Sie müssen uns keinen fertigen Revisionsgrund nennen. Zeigen Sie uns die Stelle im Urteil oder den Vorgang der Hauptverhandlung, der für Sie nicht aufgeht. Unsere erste Aufgabe ist herauszufinden, auf welcher rechtlichen Ebene dieser Hinweis geprüft werden muss.

Nikolai Odebralski — Anwalt für Revisionsrecht

Absolute Revisionsgründe sind eine besondere Gruppe von Verfahrensfehlern

Innerhalb der Verfahrensfehler behandelt das Gesetz bestimmte Konstellationen besonders.

§ 338 StPO nennt absolute Revisionsgründe. Bei ihnen gilt das Urteil gesetzlich als auf der Gesetzesverletzung beruhend. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen etwa Fehler bei der Besetzung des Gerichts, gesetzlich unzulässige Abwesenheit oder Verletzungen der Öffentlichkeit.

Das bedeutet nicht, dass die bloße Behauptung eines solchen Fehlers genügt. Die Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Revisionsgrundes müssen tatsächlich vorliegen und die Beanstandung muss, soweit erforderlich, revisionsrechtlich zulässig erhoben sein.

Absolute Revisionsgründe sind deshalb keine zusätzliche Rügeart neben Sach- und Verfahrensrüge. Sie sind eine gesetzlich besonders behandelte Gruppe von Verfahrensfehlern.

Ein Rechtsfehler muss für die Entscheidung eine Rolle spielen

Die Suche nach einem Fehler ist nur ein Teil der Prüfung.

Bei den meisten Revisionsgründen stellt sich zusätzlich die Frage, ob das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruhen kann. Genau diese Verbindung verlangt § 337 StPO.

Wir betrachten deshalb nicht nur:

Wo liegt der mögliche Rechtsfehler?

Sondern ebenso:

Welche Bedeutung kann er für genau diese Entscheidung haben?

Ein Fehler kann den Schuldspruch betreffen. Er kann sich nur auf die Strafe auswirken oder eine einzelne weitere Rechtsfolge erfassen. Bei absoluten Revisionsgründen behandelt § 338 StPO die Beruhensfrage gesetzlich anders.

Damit wird aus der bloßen Feststellung eines Problems erst die entscheidende revisionsrechtliche Frage: Welche Reichweite hat es?

Nicht jeder Fehler betrifft das gesamte Urteil

Auch wenn ein Rechtsfehler festgestellt wird, folgt daraus nicht automatisch, dass das gesamte Urteil beseitigt wird.

Entscheidend ist, welcher Teil der Entscheidung von dem Fehler betroffen ist. Schuldspruch, Strafe und weitere Rechtsfolgen können revisionsrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein.

Welche Entscheidung das Revisionsgericht daraus treffen kann und wie es nach einer möglichen Aufhebung weitergeht, behandeln wir gesondert im Ablauf des Revisionsverfahrens.

Für die Prüfung der Revisionsgründe kommt es zunächst darauf an, die betroffene rechtliche Ebene und die mögliche Reichweite des Fehlers genau zu bestimmen.

Beginnen wir mit Ihrem konkreten Einwand

Sie müssen nicht entscheiden, ob Ihr Zweifel zur Sachrüge, zur Beweiswürdigung oder zur Verfahrensrüge gehört.

Zeigen Sie uns die Stelle im Urteil oder beschreiben Sie den Vorgang der Hauptverhandlung, der für Sie nicht aufgeht.

Wir ordnen diesen Hinweis ein und bestimmen, auf welcher rechtlichen Ebene weitergeprüft werden muss. Erst dann lässt sich beurteilen, ob tatsächlich ein Revisionsgrund vorliegt und welche Bedeutung er für das Urteil haben kann.