Eigenes Verfahren

Revision erfolgreich: Urteil wegen Kindesmissbrauchs fehlerhaft (Hamburg)

13.11.2024

In einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen vor dem Landgericht Hamburg wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die von uns vertretene Revision hatte vollumfänglich Erfolg: das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Beschuldigte war in dem gerichtlichen Verfahren nicht durch uns vertreten und wechselte für das Revisionsverfahren zu unserer Kanzlei.

Im Rahmen einer ausführlichen Revisionsbegründung konnte die durch das Landgericht Hamburg vorgenommene Beweiswürdigung erfolgreich angegriffen werden.

Der Beschuldigte hatte vor Gericht die Tatvorwürfe bestritten, das Gericht hatte ihn dennoch verurteilt und die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben in eigener Sachkunde angenommen. Die Revision beanstandete insofern, dass das Gericht kein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte und insofern eigene Sachkunde rechtsfehlerhaft angenommen worden war.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen erfolgen müssen.

Dieser Begründung schloss sich der Bundesgerichtshof an, hob das rechtsfehlerhaft Urteil auf und verwies den gesamten Sachverhalt zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurück. Der Verurteilte bekommt insofern in einer neuen Verhandlung erneut die Chance, seine Unschuld zu beweisen.

Beginnen wir mit dem Urteil

Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.

Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.

Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.

Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:

Muss das wirklich so bestehen bleiben?