Eigenes Verfahren

Revision erfolgreich: Verurteilung wegen Betrugs aufgehoben (Essen)

13.08.2024

Auf unseren Antrag hin hat das Oberlandesgericht Hamm eine Verurteilung unseres Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in der Strafzumessung aufgehoben und an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Der Mann bekommt nun die Chance, im Rahmen einer neuen Verhandlung eine Bewährungsstrafe zu bekommen.

In der Verhandlung hatte der Beschuldigte die Tatvorwürfe des gewerbsmäßigen Betruges geständig eingeräumt und sich Hoffnungen darauf gemacht, eine Bewährungsstrafe zu bekommen. Das Gericht hatte ihn dennoch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, womit das Urteil eine vollstreckbare Freiheitsstrafe bedeutet.

Für die Vertretung im Revisionsverfahren beauftragte der Beschuldigte sodann uns, nach eingehender Prüfung konnten umfangreiche Rügen gegenüber dem zuständigen Revisionsgericht geltend gemacht werden.

Beanstandet wurde insbesondere, dass strafmildernde Umstände wie beispielsweise eine Rückzahlung der erlangten Beträge durch das Tatgericht nicht hinreichend gewürdigt worden war. Auch das straflose Vorleben und die im Prozess abgegebene Entschuldigung hatte das Tatgericht nicht mit der hinreichenden Tiefe gewürdigt und in die Gesamtbewertung einbezogen. Insofern konnte das Urteil keinen Bestand haben, das Oberlandesgericht Hamburg hob die Verurteilung in der Rechtsfolge auf, damit bekommt der verurteilte die Möglichkeit, in einer erneuten Verhandlung eine Bewährungsstrafe zu bekommen

Beginnen wir mit dem Urteil

Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.

Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.

Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.

Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:

Muss das wirklich so bestehen bleiben?