BGH-Rechtsprechung

Telegram-Chats im Strafurteil: Durften die Ermittler Ihre alten Nachrichten überhaupt erheben?

Besprechung einer veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Hinweis: Dieser Beitrag bespricht eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich nicht um ein Verfahren unserer Kanzlei.

Private Nachrichten tauchen in der Ermittlungsakte auf. Später werden einzelne Chatverläufe im Urteil gegen Sie verwendet. Für Sie steht damit viel auf dem Spiel: Wie deutet das Gericht Ihre Worte? Welcher Zusammenhang fehlt? Und wie sind die Ermittler überhaupt an diese Gespräche gelangt?

Gerade die letzte Frage kann für eine Revision entscheidend sein. Auch ein tatsächlich geführter Chat darf nicht unter beliebigen Voraussetzungen erhoben und verwertet werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 eine Grenze für den heimlichen Zugriff auf Telegram-Konten gezogen. In dem entschiedenen Fall hatten Ermittler ältere Nachrichten gesichert, obwohl die angeordnete Überwachungsmaßnahme diesen Zugriff rechtlich nicht erlaubte.

Ein Zugriff im März erfasste auch frühere Gespräche

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Landgericht Aurich. Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen verurteilt, teilweise zusammen mit weiteren Verstößen gegen das Arzneimittelrecht. Das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete Einziehungen an.

Für die Ermittlungen war am 21. März 2022 eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung angeordnet worden. Wenige Tage später schalteten sich Polizeibeamte heimlich auf den Telegram-Account des Beschuldigten auf. Dabei wurden auch Chatverläufe gesichert, die lange vor der Anordnung entstanden waren. Bei zwei der später abgeurteilten Taten stützte sich das Landgericht insbesondere auf diese Telegram-Protokolle.

Die Verteidigung widersprach in der Hauptverhandlung der Erhebung und Verwertung der Chatprotokolle. Sie machte geltend, dass die angeordnete Maßnahme den rückwirkenden Zugriff nicht deckte. Das Landgericht ließ die Verwertung dennoch zu. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hatte beim BGH Erfolg.

Warum es auf die Art des Zugriffs ankommt

Bei digitalen Beweisen genügt es nicht, nur den Namen des Messengers zu kennen. Entscheidend ist auch, auf welchem Weg die Ermittlungsbehörden an die Daten gelangt sind.

Im entschiedenen Fall wurden die Nachrichten nicht vom Anbieter an die Ermittler herausgegeben. Die Behörden verschafften sich vielmehr unter Umgehung des Nutzers und des Diensteanbieters einen Zugang zum Telegram-Konto. Der BGH ordnete das als Quellen-Telekommunikationsüberwachung ein. Ein solcher Eingriff unterliegt den besonderen Grenzen des § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 StPO.

Dass sich der Zugriff möglicherweise ohne eine Überwachungssoftware unmittelbar auf dem Telefon durchführen ließ, änderte an dieser Einordnung nichts. Der BGH stellte auf den technischen Eingriff in das vom Betroffenen genutzte informationstechnische System ab. Die genauen technischen Einzelheiten der Maßnahme waren von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegt worden.

Diese Unterscheidung verhindert zugleich einen zu weitgehenden Schluss: Die Entscheidung besagt nicht, dass ältere Telegram-Nachrichten generell vor dem Zugriff der Strafverfolgung geschützt sind. Sie betrifft eine bestimmte Erhebungsmethode und deren gesetzliche Grenzen. Andere Zugriffswege müssen nach ihren jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.

Die zeitliche Grenze liegt bei der Anordnung der Quellen-TKÜ

Für die hier eingesetzte Maßnahme war der 21. März 2022 entscheidend. Auf dieser Grundlage durften nur Kommunikationsinhalte erfasst werden, die ab der richterlichen Anordnung anfielen. Die zuvor ausgetauschten Nachrichten waren davon nicht gedeckt.

Besonders wichtig: Bereits im Januar war eine herkömmliche Telekommunikationsüberwachung für einen Mobilfunkanschluss angeordnet worden. Dieser frühere Beschluss verschob die zeitliche Grenze für die spätere Quellen-TKÜ jedoch nicht nach vorn.

Auch die Formulierung des März-Beschlusses half nicht weiter. Dieser hatte die Erfassung rückwirkender Kommunikationsdaten ausdrücklich eingeschlossen, soweit sie bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts automatisch übertragen würden. Ein Gerichtsbeschluss kann aber keine Befugnis schaffen, die das Gesetz für die angeordnete Maßnahme nicht vorsieht.

Der weitergehende heimliche Zugriff auf ältere Daten wäre nach der Entscheidung an den Voraussetzungen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO zu messen gewesen. Eine solche Maßnahme war nicht angeordnet worden; die Voraussetzungen lagen hier auch nicht vor.

Weshalb die Nachrichten in diesem Fall nicht verwertet werden durften

Eine rechtswidrige Beweiserhebung führt nicht automatisch dazu, dass das Beweismittel im Strafverfahren unbrauchbar wird. Der BGH prüfte deshalb zusätzlich, ob ein Beweisverwertungsverbot bestand. Dabei kam es auf die Umstände des konkreten Falls an.

Für die Unverwertbarkeit sprach vor allem das Gewicht der überschrittenen Grenze. Das Gesetz verlangt sogar technische Sicherungen, damit im Rahmen dieser Maßnahme keine Kommunikationsinhalte aus der Zeit vor der Anordnung erfasst werden. Diese Begrenzung schützt die betroffene Person vor einem weiterreichenden Eingriff in ihr informationstechnisches System.

Würden die auf diesem Weg rechtswidrig gewonnenen älteren Inhalte dennoch verwendet, liefe der gesetzliche Schutz zulasten des Betroffenen leer. Auch die Schwere der verfolgten Straftaten rechtfertigte nach der Abwägung des BGH in diesem Fall keine andere Bewertung.

Für die Verteidigung ergeben sich daraus zwei getrennte Prüfungsfragen: War die Gewinnung der Daten rechtmäßig? Und falls nicht, welche Folgen hat der konkrete Verstoß für ihre Verwendung im Urteil? Wer nur die erste Frage beantwortet, hat den möglichen Revisionsgrund noch nicht vollständig erfasst.

Zwei Verurteilungen fielen weg – das Verfahren ging zurück

Der Fehler betraf zwei der neun abgeurteilten Taten. Insoweit hob der BGH das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf. Damit entfielen auch die Grundlage der Gesamtstrafe und ein Teil der Einziehung von Taterträgen. Eine andere Strafkammer muss im Umfang der Aufhebung neu verhandeln und entscheiden.

Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen. Die beanstandeten Chats waren für diese Taten nicht ausschlaggebend. Zusätzlich hob der BGH die Einziehung der sichergestellten Dopingmittel aus einem anderen Grund auf: Die betroffenen Gegenstände waren nicht ausreichend bestimmt bezeichnet worden.

Das Ergebnis war somit ein Teilerfolg, kein Freispruch. Es zeigt aber, welche Bedeutung die Herkunft digitaler Beweise haben kann: Der Inhalt einer Nachricht allein beantwortet noch nicht, ob das Gericht seine Überzeugung darauf stützen darf.

Was wir bei Chatbeweisen für die Revision prüfen

Wenn sich Ihre Verurteilung auf Messenger-Nachrichten stützt, sehen wir uns neben dem Urteil insbesondere die Anordnung, die Dokumentation des Zugriffs und die zeitliche Zuordnung der verwendeten Nachrichten an. Ebenso wichtig ist, wie die Verteidigung die Verwertung in der Hauptverhandlung beanstandet hat und wie das Gericht darauf reagiert hat.

Im entschiedenen Fall führte eine Verfahrensrüge zum Erfolg. Dafür muss die Revisionsbegründung die für den behaupteten Fehler erforderlichen Tatsachen nachvollziehbar vortragen. Die bloße Aussage, die Polizei habe unzulässig Chats gelesen, genügt nicht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Gericht die Nachrichten inhaltlich richtig eingeordnet hat – beispielsweise hinsichtlich der Zuordnung zum Angeklagten oder ihres Zusammenhangs. Solche Fragen können die fehlerhafte Beweiswürdigung in der Revision betreffen und verlangen eine eigenständige Prüfung.

Für den ersten Abgleich kommt es auf zwei Zeitpunkte an: Wann wurde die Quellen-TKÜ angeordnet, und wann wurden die im Urteil verwendeten Nachrichten ausgetauscht? Anhand des Anordnungsbeschlusses und der Zugriffsprotokolle klären wir außerdem, wie die Daten gewonnen wurden. Sie müssen die technische Methode dafür nicht selbst erklären können.

Entscheidung und Quellen

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
  • Entscheidung: Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25
  • Vorinstanz: Landgericht Aurich, Urteil vom 24. Juni 2025
  • Ergebnis: Aufhebung hinsichtlich zweier Taten, der Gesamtstrafe und von Teilen der Einziehung, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen; Zurückverweisung; weitergehende Revision verworfen.
  • Entscheidungstext: BGH 3 StR 495/25 bei HRR-Strafrecht, Gründe I–III.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 100a StPO, § 100b StPO und § 344 StPO.

Beginnen wir mit dem Urteil

Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.

Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.

Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.

Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:

Muss das wirklich so bestehen bleiben?