BGH-Rechtsprechung

BGH 3 StR 99/25: Wann das Gericht ein Gutachten zur Aussagefähigkeit nicht einfach ablehnen darf

Besprechung einer veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Hinweis: Dieser Beitrag bespricht eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich nicht um ein Verfahren unserer Kanzlei.

BGH zur Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

Das Gericht hat einer belastenden Aussage geglaubt. Sie fragen sich jedoch, ob eine wichtige Voraussetzung dafür überhaupt ausreichend geprüft wurde. Es lagen ärztliche Unterlagen vor. Ihre Verteidigung wollte einen Sachverständigen hinzuziehen. Das Gericht hielt das nicht für erforderlich.

Nach einer Verurteilung kann genau dieser Punkt bleiben: Warum wurde die Frage nicht fachlich untersucht, bevor über meine Schuld entschieden wurde?

Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschluss vom 22. Juli 2025 mit einer solchen Konstellation befasst. Entscheidend war nicht, ob der Angeklagte die Zeugin für unglaubwürdig hielt. Entscheidend war, ob das Landgericht einen konkret begründeten Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten rechtlich tragfähig abgelehnt hatte.

Der Antrag ging über allgemeine Zweifel hinaus

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt. Unter Einbeziehung einer früheren Strafe betrug die Gesamtfreiheitsstrafe 13 Jahre.

Die Verteidigerin beantragte ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Es sollte klären, ob bei der Nebenklägerin eine emotional instabile Persönlichkeit vorlag und ob dadurch ihre Aussagekompetenz gerade bei Beziehungs- und Sexualtaten beeinträchtigt war. Die behauptete fehlende Aussagekompetenz war das Beweisziel der Verteidigung, keine Feststellung des BGH.

Dem Antrag lagen medizinische Unterlagen zugrunde, insbesondere eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme. Es ging damit nicht um eine laienhafte Einschätzung oder die bloße Behauptung, die Zeugin sei psychisch auffällig.

Das Gericht lehnte den Antrag dennoch ab. Es berief sich auf eigene Sachkunde und hielt die Angaben der Nebenklägerin für besonders plausibel. Etwaige psychische Auffälligkeiten hätten sich deshalb nicht auf die Aussage ausgewirkt.

Der Eindruck von einer Aussage ersetzt nicht jede Fachfrage

Grundsätzlich beurteilt das Tatgericht selbst, ob eine Aussage glaubhaft ist. Ein Sachverständiger ist nicht schon deshalb erforderlich, weil Aussage gegen Aussage steht oder die Verteidigung die belastende Darstellung bestreitet.

Der BGH hob aber die Grenze dieser gerichtlichen Sachkunde hervor: Besondere Umstände können Fachwissen verlangen, über das das Gericht nicht verfügt. Das kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit betreffen.

Genau diese fachliche Ebene hatte das Landgericht nicht ausreichend behandelt. Es hatte den Antrag auf die allgemeine Frage verkürzt, ob es selbst die Aussage beurteilen könne. Die erforderliche Sachkunde für die medizinische Diagnose und ihre möglichen Folgen hatte es dagegen nicht hinreichend dargelegt.

Für die Revisionsprüfung sind das unterschiedliche Fragen. Dass ein Gericht Erfahrung mit Zeugenaussagen hat, beantwortet noch nicht, ob es auch eine konkret aufgeworfene medizinische Frage ohne sachverständige Hilfe beurteilen kann.

Warum die Begründung im Kreis lief

Das Landgericht hielt die behauptete Störung außerdem für tatsächlich bedeutungslos. Zur Begründung verwies es auf die Glaubhaftigkeit der Aussage selbst.

Damit lag das Problem bereits in der Argumentation: Der Antrag sollte fachlich klären lassen, ob die Aussagefähigkeit beeinträchtigt war. Das Gericht hielt eine solche Beeinträchtigung für ausgeschlossen, weil es der Aussage glaubte. Es stützte sich dabei nicht auf davon unabhängige Beweiserkenntnisse.

Nach dem BGH ließ sich auch die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit so nicht begründen. Dazu hätte das Gericht die behauptete Tatsache gedanklich als erwiesen in die vorhandene Beweislage einstellen müssen. Stattdessen ging es von ihrem Gegenteil aus.

Wer nach dem Urteil sagt, „Das Gericht hat meine Einwände einfach abgetan“, benennt zunächst ein Erleben. Für eine Verfahrensrüge in der Revision müssen wir daraus den konkreten Vorgang herausarbeiten: Was wurde beantragt, was sollte bewiesen werden und mit welcher Begründung hat das Gericht abgelehnt?

Eine Diagnose entscheidet nicht über wahr oder falsch

Die Entscheidung erlaubt keine pauschalen Schlüsse über Menschen mit psychischen Erkrankungen. Aus einer Diagnose folgt weder, dass eine Person lügt, noch dass ihre Angaben für eine Verurteilung ungeeignet sind.

Ebenso wenig hat der BGH festgestellt, die Nebenklägerin habe unwahr ausgesagt. Beanstandet wurde die rechtliche Begründung, mit der das Landgericht die beantragte fachliche Untersuchung abgelehnt hatte.

Diese Unterscheidung ist für unsere Prüfung wesentlich. Es geht nicht darum, eine Zeugin wegen ihrer Krankengeschichte abzuwerten. Es geht darum, ob eine konkret belegte, für die Beweisfrage erhebliche Besonderheit mit der erforderlichen Sachkunde beurteilt worden ist. Allgemeine Zweifel und eine fehlerhafte Beweiswürdigung in der Revision sind dabei nicht gleichzusetzen.

Welche Teile des Urteils mussten neu verhandelt werden?

Der Revisionserfolg war erheblich, aber begrenzt. Der BGH hob die Verurteilung wegen der drei Taten zum Nachteil der Nebenklägerin einschließlich der zugehörigen Feststellungen auf. Auch die Gesamtstrafe konnte nicht bestehen bleiben; deren zugehörige Feststellungen blieben jedoch erhalten.

Die Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil des Neffen hatte dagegen Bestand. Für deren Nachweis war die Aussage der Nebenklägerin nicht maßgeblich gewesen. Auch der zu dieser Tat gehörende Rechtsfolgenausspruch wurde nicht beanstandet.

Eine andere Strafkammer muss im aufgehobenen Umfang neu verhandeln und entscheiden. Das ist kein Freispruch. Es bedeutet, dass die betroffenen Teile der Verurteilung auf dieser Grundlage nicht bestehen bleiben durften.

Wo wir bei einem vergleichbaren Einwand ansetzen

Für die Prüfung durch unsere Kanzlei ist zunächst wichtig, welche Frage in Ihrem Verfahren tatsächlich offen war. Ging es um Widersprüche in einer Aussage? Um deren Entstehung? Oder um eine medizinisch begründete Besonderheit, deren Bewertung besondere Sachkunde verlangt?

Anschließend lesen wir den Beweisantrag und seine Anlagen zusammen mit dem Ablehnungsbeschluss und dem Urteil. Hat das Gericht den Antrag vollständig erfasst? Auf welche Kenntnisse oder weiteren Beweise hat es sich gestützt? Und betrifft ein möglicher Fehler tatsächlich die Grundlage Ihrer Verurteilung?

Sie müssen dafür keine juristische Rüge formulieren. Hilfreich ist zunächst Ihr konkreter Hinweis: Welche Untersuchung wurde beantragt, und weshalb war sie aus Ihrer Sicht wichtig? Die rechtliche Einordnung muss sich dann an den Unterlagen überprüfen lassen.

Bringen Sie den abgelehnten Antrag mit

Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine entscheidende Frage ungeprüft geblieben ist, senden Sie uns möglichst das schriftliche Urteil, den Beweisantrag mit Anlagen und den gerichtlichen Beschluss. Falls Ihnen diese Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen, teilen Sie zunächst das Urteilsdatum und mit, ob bereits Revision eingelegt wurde.

So können wir unterscheiden, ob Sie eine andere Bewertung der Aussage wünschen oder ob die Ablehnung einer konkreten Beweiserhebung rechtlich angreifbar sein könnte. Der Ausgangspunkt ist Ihr Zweifel. Ob daraus ein Revisionsansatz wird, entscheidet die Prüfung des Verfahrens.

Entscheidungsdaten und Quelle

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
  • Entscheidung: Beschluss vom 22. Juli 2025 – 3 StR 99/25
  • Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2024
  • Schwerpunkt: Ablehnung eines psychiatrischen Sachverständigenbeweises; § 244 Abs. 3 und 4 StPO
  • Ergebnis: Teilaufhebung mit Zurückverweisung; keine vollständige Aufhebung sämtlicher Schuldsprüche
  • Gelesene Quelle: Gerichtlicher Entscheidungstext bei HRRS, insbesondere Rn. 5–16

Beginnen wir mit dem Urteil

Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.

Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.

Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.

Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:

Muss das wirklich so bestehen bleiben?