BGH-Rechtsprechung

BGH 1 StR 594/25: Erst Staatsanwältin, dann Richterin in derselben Sache

Besprechung einer veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Hinweis: Dieser Beitrag bespricht eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich nicht um ein Verfahren unserer Kanzlei.

Gesetzlicher Richterausschluss in derselben Strafsache

Wer über Ihre Schuld entscheidet, muss Ihnen unvoreingenommen gegenübertreten. Erfahren Sie, dass eine beteiligte Richterin schon zuvor aufseiten der Staatsanwaltschaft an Ihrem Verfahren mitgewirkt hat, stellt sich eine grundlegende Frage: Durfte sie überhaupt über die Anklage entscheiden?

Das Gesetz zieht hier eine klare Grenze. Wer in derselben Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war, ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Dafür muss der Angeklagte nicht nachweisen, dass die Person ihn tatsächlich benachteiligen wollte.

Wie weit diese Grenze reicht, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2026. Der BGH hob eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes auf, weil die Vorsitzende Richterin zuvor im zugehörigen Auslieferungsverfahren als Oberstaatsanwältin tätig gewesen war. Ihre damalige Aufgabe hatte darin bestanden, Unterlagen weiterzuleiten.

Drei Verfügungen aus dem Auslieferungsverfahren

Das Landgericht Schweinfurt hatte den Angeklagten am 29. Juli 2025 wegen eines im Jahr 1978 begangenen Mordes verurteilt. Der frühere US-Soldat war aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland ausgeliefert worden.

An diesem Auslieferungsverfahren hatte die spätere Vorsitzende Richterin in ihrer damaligen Funktion bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mitgewirkt. In den Jahren 2021 und 2022 verfügte sie dreimal, Schreiben und weitere Unterlagen an die ermittelnde Staatsanwaltschaft Schweinfurt zu übersenden. Die Vorgänge betrafen unter anderem das Auslieferungsersuchen und eine Sachstandsmitteilung der US-Behörden.

Die Richterin hatte also nicht erst in der Hauptverhandlung mit der Sache zu tun. Ihre frühere Tätigkeit gehörte zu dem Verfahren, das die Auslieferung zur Vollstreckung des Haftbefehls und damit die spätere Hauptverhandlung ermöglichen sollte.

Auf diesen Zusammenhang stützte sich die erfolgreiche Verfahrensrüge.

Weshalb auch das Weiterleiten von Unterlagen zählte

Der naheliegende Einwand lautet: Wer nur Schreiben weiterleitet, entscheidet doch noch nicht über die Schuld eines Menschen.

Für den gesetzlichen Ausschluss kam es darauf nicht an. Der BGH legt den Begriff der Tätigkeit in derselben Sache weit aus. Erfasst ist amtliches Handeln, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Verfahrensgang zu beeinflussen. Eine Tätigkeit fällt nicht schon deshalb heraus, weil sie förmlich, untergeordnet oder sachlich wenig gewichtig war.

Das Auslieferungsverfahren diente hier der Durchführung des Strafverfahrens. Deshalb genügte die Beteiligung der damaligen Oberstaatsanwältin auch dann, wenn man die Weiterleitung lediglich als Einhaltung des Dienstweges verstand.

Die gesetzliche Trennung soll aus Sicht des Angeklagten verhindern, dass ihm dieselbe Person zunächst in staatsanwaltschaftlicher Funktion und später als entscheidende Richterin gegenübertritt. Ist der Ausschlusstatbestand erfüllt, lässt sich die Mitwirkung nicht damit rechtfertigen, die frühere Aufgabe sei zu unwichtig gewesen, um Einfluss auf das spätere Urteil zu haben.

Gesetzlicher Ausschluss und Befangenheit sind unterschiedliche Fragen

Nach einer belastenden Hauptverhandlung kann der Eindruck bleiben, das Gericht habe sich früh festgelegt. Ob daraus eine Besorgnis der Befangenheit folgt, hängt von konkreten Umständen und deren rechtlicher Bewertung ab. § 24 Abs. 2 StPO verlangt einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Der hier entschiedene Fall setzte anders an: § 22 Nr. 4 StPO regelt den Ausschluss aufgrund einer bestimmten früheren Funktion in derselben Sache. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt der Ausschluss kraft Gesetzes. Es muss nicht zusätzlich ein voreingenommenes Verhalten im Gerichtssaal belegt werden.

Für unsere Prüfung macht das einen erheblichen Unterschied. Wir müssen zunächst feststellen, worauf Ihr Einwand beruht: auf einer konkreten früheren Mitwirkung, auf dem Verhalten während der Verhandlung oder auf einem anderen Umstand. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Verfahrensrüge in der Revision.

Auch eine als absolut bezeichnete Revisionsrüge muss ordnungsgemäß begründet werden. Die rechtliche Bedeutung des Fehlers ersetzt nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag.

Nicht jede frühere Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft führt zum Ausschluss

Ein beruflicher Wechsel von der Staatsanwaltschaft in das Richteramt begründet für sich keinen Ausschluss. Entscheidend ist die Tätigkeit in derselben Sache.

Auch die bloße Kenntnis eines Namens oder ein allgemeiner dienstlicher Kontakt beantwortet diese Frage noch nicht. Erforderlich ist die genaue Zuordnung: Welche Handlung hat die Person in welcher Funktion vorgenommen, und wie hängt diese mit dem später abgeurteilten Verfahren zusammen?

Der BGH grenzte ausdrücklich einen älteren Fall ab, in dem Unterlagen ausschließlich der aufsichtlichen Tätigkeit eines Justizministeriums dienten. Im aktuellen Verfahren war die Auslieferung dagegen Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Aus der Entscheidung folgt daher kein pauschaler Satz, wonach jedes Weiterleiten irgendeines Schriftstücks einen Richter ausschließt.

Diese Grenze ist wichtig, wenn Ihnen ein Name aus älteren Unterlagen bekannt vorkommt. Der Hinweis kann Anlass zur Prüfung sein. Ob er einen Revisionsgrund trägt, ergibt sich erst aus der dokumentierten Tätigkeit und ihrem Zusammenhang mit Ihrer Sache.

Warum das ganze Mordurteil aufgehoben wurde

Wirkt ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter am Urteil mit, liegt nach § 338 Nr. 2 StPO ein absoluter Revisionsgrund vor. Ein zusätzlicher Nachweis, dass die Entscheidung ohne diese Person anders ausgefallen wäre, ist nicht erforderlich.

Der BGH hob das Schweinfurter Urteil deshalb einschließlich der Feststellungen auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würzburg verwiesen, also an ein anderes Landgericht.

Aufgehoben wurde damit nicht lediglich die Strafhöhe. Auch der Schuldspruch wegen Mordes blieb nicht bestehen. Zugleich ist diese Aufhebung kein Freispruch: Über den Vorwurf muss erneut entschieden werden.

Der BGH gab dem neuen Tatgericht außerdem Hinweise zur Bewertung angeblicher Geständnisse gegenüber Privatpersonen und zur Prüfung möglicher anderer Täter. Diese Hinweise betreffen die neue Beweiswürdigung. Der bereits durchgreifende Aufhebungsgrund war die Mitwirkung der gesetzlich ausgeschlossenen Richterin.

Der Fall zeigt damit eine eigenständige Gruppe unter den typischen Revisionsgründen im Strafrecht: Ein Urteil kann bereits wegen der daran beteiligten Gerichtsperson rechtlich keinen Bestand haben.

Wenn Ihnen ein Name in Ihrer Akte wieder begegnet

Sie müssen nicht selbst beurteilen können, ob eine frühere Verfügung zum Ermittlungsverfahren, zur Auslieferung oder lediglich zu einem Verwaltungsvorgang gehörte. Wichtig ist zunächst, den konkreten Anhaltspunkt festzuhalten.

Bei einem entsprechenden Hinweis prüfen wir die frühere Funktion, die dokumentierten Handlungen und die spätere Mitwirkung am Urteil. Dafür kann gerade ein unscheinbares Schreiben bedeutsam sein, das beim Lesen der eigentlichen Urteilsgründe nicht auffällt.

Senden Sie uns nach Möglichkeit das betreffende Dokument vollständig, zusammen mit dem Urteil und der Information, wann Sie die Verbindung bemerkt haben. Ein Name allein genügt zur rechtlichen Einordnung noch nicht. Mit der zugehörigen Verfügung lässt sich jedoch gezielt prüfen, ob die Person an dieser Entscheidung mitwirken durfte.

Entscheidungsdaten und Quellen

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
  • Entscheidung: Urteil vom 24. Juni 2026 – 1 StR 594/25
  • Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 29. Juli 2025
  • Ergebnis: Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen; Zurückverweisung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würzburg
  • Entscheidungstext: BGH 1 StR 594/25 bei nu:legal, insbesondere Rn. 8–16
  • Gesetzlicher Ausschluss: § 22 Nr. 4 StPO
  • Abgrenzung zur Befangenheit: § 24 StPO
  • Revisionsfolge: § 338 Nr. 2 StPO

Beginnen wir mit dem Urteil

Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.

Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.

Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.

Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:

Muss das wirklich so bestehen bleiben?