Es wurde bereits über ein Geständnis und eine mögliche Bewährungsstrafe gesprochen. Für Sie kann damit die Hoffnung verbunden sein, nach dem Verfahren zu Ihrer Familie und in Ihren Alltag zurückzukehren. Dann wird die Hauptverhandlung ausgesetzt. Sie beginnt später mit einem anderen Vorsitzenden von vorn. Dieser erklärt, dass die neue Kammer an frühere Vorschläge nicht gebunden sei.
Damit ist eine wichtige Frage angesprochen. Offen bleibt aber eine andere: Was wurde zuvor konkret besprochen, und wird das in der neuen Hauptverhandlung transparent gemacht? Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. April 2023 klargestellt, dass der bloße Hinweis auf eine fehlende Bindung nicht genügt. Frühere verständigungsbezogene Gespräche müssen auch nach einem Neustart inhaltlich mitgeteilt werden.
Eine mögliche Bewährung stand im Raum – eine Verständigung kam nicht zustande
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main mussten sich zwei Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Steuerhinterziehung verantworten. Bereits im Vorfeld war darüber gesprochen worden, ob eine Verständigung nach § 257c StPO in Betracht komme.
Am ersten Hauptverhandlungstag fand auf Anregung der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung ein Rechtsgespräch statt. Dabei ging es um die Sach- und Beweislage sowie mögliche Strafen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft kamen Gesamtfreiheitsstrafen im bewährungsfähigen Bereich zusammen mit zusätzlichen Geldstrafen in Betracht.
Die damalige Vorsitzende fertigte einen Vermerk über das Gespräch, der anschließend in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Das Gericht schlug für den Fall von Geständnissen konkrete Strafunter- und Strafobergrenzen im bewährungsfähigen Bereich vor. Die Verhandlung wurde unterbrochen, damit über eine Zustimmung nachgedacht werden konnte.
Bevor eine Verständigung zustande kam, erkrankte die Vorsitzende. Die Hauptverhandlung musste ausgesetzt werden.
Beim Neubeginn fehlte die inhaltliche Mitteilung
Die neue Hauptverhandlung begann in anderer Besetzung. Der nun zuständige Vorsitzende hatte schon in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen, dass sich die Kammer nicht an frühere Verständigungsvorschläge gebunden sehe.
Nach Verlesung des Anklagesatzes erklärte er, dass keine Verständigung erfolgt sei und frühere Gespräche keine Bindungswirkung hätten. Den Inhalt dieser Gespräche teilte er jedoch nicht mit.
Genau darin lag der Verfahrensfehler. Dass der Gesprächsvermerk in der früheren, später ausgesetzten Hauptverhandlung bereits verlesen worden war, genügte für die neu begonnene Hauptverhandlung nicht. Ebenso wenig entfiel die Pflicht, weil der neue Vorsitzende selbst an dem Gespräch nicht teilgenommen hatte. Nach den Feststellungen des BGH wäre ihm eine zutreffende Mitteilung möglich gewesen.
Fehlende Bindung und fehlende Transparenz sind unterschiedliche Fragen
Eine Verständigung und ein Gespräch über eine mögliche Verständigung sind nicht dasselbe. Im entschiedenen Fall hatten sich die Beteiligten gerade noch nicht abschließend verständigt. Aus einem Vorschlag allein konnten die Angeklagten deshalb keine zugesagte Bewährungsstrafe ableiten.
Davon unabhängig bestand die Pflicht aus § 243 Absatz 4 StPO, über die verständigungsbezogenen Erörterungen und ihren wesentlichen Inhalt zu informieren. Diese Transparenz soll sowohl den Angeklagten als auch der Öffentlichkeit ermöglichen, die vorausgegangenen Gespräche nachzuvollziehen.
Die Erklärung, ein früherer Vorschlag binde das Gericht nicht, ersetzt diese Information nicht. Sie sagt nichts darüber aus, welche Vorstellungen zur Sprache kamen, wie sie mit einem möglichen Geständnis zusammenhingen und welchen Stand die Gespräche erreicht hatten.
Auch ein Besetzungswechsel beseitigt diese Pflicht nicht. Der BGH betonte, dass sie das Gericht als Spruchkörper betrifft. Ihr Bestehen hängt daher nicht davon ab, ob der spätere Vorsitzende persönlich an den Erörterungen beteiligt war.
Für Sie als Angeklagten ist das besonders relevant, wenn Sie über Ihr Aussageverhalten entscheiden müssen. Gespräche über ein Geständnis und mögliche Rechtsfolgen berühren grundlegende Entscheidungen Ihrer Verteidigung. Sie dürfen bei einem Neustart nicht allein mit einem pauschalen Hinweis auf fehlende Bindung abgehandelt werden.
Auch erfolglose Gespräche können revisionsrechtlich entscheidend sein
Die Mitteilungspflicht beschränkt sich nicht auf erfolgreiche Absprachen. Gerade dieser Fall zeigt, dass auch ein nicht abgeschlossener Verständigungsversuch in der neuen Hauptverhandlung offengelegt werden muss.
Die Angeklagten wurden später jeweils wegen 24 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie 20 Fällen der Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Beide griffen das Urteil mit der Revision an und beanstandeten die unterbliebene Mitteilung.
Der BGH gab ihren Verfahrensrügen statt. Bei einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist nach seiner Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Einen Ausnahmefall sah er hier nicht. Dabei berücksichtigte er auch, dass einer der Angeklagten zu den Vorwürfen geschwiegen und der andere sich nur teilweise eingelassen hatte.
Das bedeutet nicht, dass jeder Mitteilungsfehler ohne weitere Prüfung zur Aufhebung führt. Es zeigt aber das erhebliche Gewicht dieser Transparenzpflicht. Der Einwand, es sei am Ende ohnehin keine Verständigung zustande gekommen, erledigt die Frage nach dem Verfahrensfehler nicht.
Was die erfolgreiche Revision bewirkte
Der BGH hob das Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Feststellungen auf. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts musste erneut verhandeln und entscheiden.
Eine Bewährungsstrafe wurde damit weder zugesprochen noch garantiert. Der Revisionserfolg beruhte auf dem fehlerhaften Verfahren. Das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung blieb offen.
Anders verlief die Revision einer zusätzlich am Verfahren beteiligten Einziehungsbeteiligten. Ihr Rechtsmittel blieb erfolglos. Für ihre Angriffe gegen die Schuldsprüche galten besondere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt waren. Der Erfolg der Angeklagten bedeutete deshalb nicht automatisch, dass auch die gegen diese weitere Beteiligte angeordnete Einziehung aufgehoben wurde.
Frühere Gesprächsvermerke und neue Hauptverhandlung abgleichen
Wenn in Ihrem Verfahren über ein Geständnis und mögliche Strafen gesprochen wurde, ist für die Revisionsprüfung der genaue Ablauf wichtig. Wir betrachten insbesondere den Inhalt und die Dokumentation der Gespräche, die Mitteilungen in der Hauptverhandlung und einen möglichen Neustart nach Aussetzung. Dabei unterscheiden wir zwischen bloßen Vorschlägen und einer tatsächlich zustande gekommenen Verständigung.
Eine entsprechende Verfahrensrüge in der Revision muss die für den Fehler maßgeblichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen. Die frühere und die neu begonnene Hauptverhandlung dürfen dabei nicht miteinander vermischt werden. Dass etwas im ersten Verfahrensdurchgang mitgeteilt wurde, beantwortet noch nicht, ob die Mitteilung auch im maßgeblichen zweiten Durchgang erfolgte.
Bewahren Sie deshalb auch Vermerke und Unterlagen aus der ausgesetzten Hauptverhandlung auf. Sie können zeigen, welche Gesprächsinhalte beim Neustart hätten mitgeteilt werden müssen. Wir gleichen diese mit den Erklärungen im neuen Verfahrensdurchgang ab.
Entscheidung und Quellen
- Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
- Entscheidung: Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22
- Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Juli 2022
- Ergebnis: Urteil hinsichtlich beider Angeklagter mit den Feststellungen aufgehoben; Zurückverweisung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer. Revision der Einziehungsbeteiligten erfolglos.
- Entscheidungstext: BGH 1 StR 455/22 bei HRR-Strafrecht, insbesondere Rn. 4–10.
- Gesetz: § 243 StPO – Gang der Hauptverhandlung, Absatz 4.