Während Ihrer Hauptverhandlung müssen die Zuhörer den Saal verlassen. Eine Zeugin soll zu sehr persönlichen Umständen aussagen. Dass ihre Intimsphäre geschützt werden soll, ist nachvollziehbar. Als Angeklagter können Sie in dieser Situation kaum überblicken, ob das Gericht auch alle rechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit eingehalten hat.
Gerade bei einer späteren erneuten Vernehmung kann ein entscheidender Fehler entstehen. Ein früherer Ausschlussbeschluss gilt nach der Entlassung eines Zeugen nicht einfach für jede weitere Befragung fort. Im Urteil vom 28. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Verurteilung aufgehoben: Das Landgericht hatte eine bereits entlassene Zeugin erneut nichtöffentlich vernommen, ohne darüber einen neuen Gerichtsbeschluss zu fassen.
Öffentlichkeit gehört zu einem rechtsstaatlichen Strafverfahren
Die strafrechtliche Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Dieser Grundsatz ermöglicht die Kontrolle gerichtlicher Verfahren durch die Allgemeinheit. Zugleich kennt das Gesetz Ausnahmen, insbesondere zum Schutz persönlicher Lebensbereiche und bei Aussagen über intime Umstände.
Ein solcher Schutz kann einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dafür müssen aber sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen als auch das vorgeschriebene Verfahren beachtet werden. Nach § 174 Absatz 1 Satz 2 GVG ist ein Beschluss des erkennenden Gerichts erforderlich. Die Entscheidung liegt damit bei der gesamten zuständigen Richterbank.
Im Fall des BGH ging es nicht darum, persönliche Einzelheiten ohne Rücksicht auf die Zeugin öffentlich zu erörtern. Entscheidend war, dass bei ihrer erneuten Vernehmung die erforderliche neue Entscheidung des Gerichts fehlte.
Mehrere Vernehmungen – aber nur ein früher Beschluss
Das Landgericht Bremen hatte den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen war er freigesprochen worden.
Die Nebenklägerin wurde im Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach als Zeugin vernommen. Zu Beginn hatte die Strafkammer auf ihren Antrag beschlossen, die Öffentlichkeit während ihrer Vernehmung auszuschließen. Dabei sollten persönliche und intime Lebensumstände zur Sprache kommen.
Der weitere Ablauf war für die Revision entscheidend:
- Erster und dritter Sitzungstag: Die Zeugin wurde aufgrund des Ausschlussbeschlusses nichtöffentlich vernommen. Anschließend wurde sie im Einverständnis aller Beteiligten entlassen.
- Fünfter Sitzungstag: Es folgte eine öffentliche Vernehmung. Danach wurde die Zeugin erneut entlassen.
- Sechster Sitzungstag: Bei einer weiteren Vernehmung verwies ihre Vertreterin auf den ursprünglichen Antrag zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende ließ daraufhin den alten Beschluss erneut ausführen. Ein neuer Beschluss der Strafkammer erging nicht.
Unter Ausschluss der Öffentlichkeit sagte die Zeugin weiter zur Sache aus. Diese Vernehmung wurde später nicht wiederholt; ihre Angaben wurden auch nicht auf anderem Weg in die Hauptverhandlung eingeführt.
Die Anordnung des Vorsitzenden ersetzte keinen neuen Gerichtsbeschluss
Nach der Entlassung der Zeugin war ihre frühere Vernehmung beendet. Sollte sie später erneut nichtöffentlich aussagen, musste das Gericht darüber grundsätzlich neu beschließen. Der Hinweis auf den alten Beschluss genügte nicht.
Der BGH betonte dabei die Verantwortung des gesamten Gerichts für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Eine Anordnung des Vorsitzenden allein konnte die erforderliche Entscheidung der Strafkammer nicht ersetzen. Auch die Überlegung, die übrigen Richter hätten vermutlich ebenso entschieden, beseitigte den Fehler nicht.
Das ist für die Revisionsprüfung ein wichtiger Unterschied: Es ging nicht lediglich um einen vorhandenen Beschluss mit einer unvollständigen Begründung. Es fehlte bereits die neue Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen werden sollte.
Nicht jede Fortsetzung einer Befragung verlangt einen neuen Beschluss
Der BGH ließ eine eng begrenzte Ausnahme zu: Wird die Entlassung eines Zeugen sofort zurückgenommen und setzt sich die Befragung praktisch als einheitliche Vernehmung fort, kann ein neuer Ausschlussbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein.
So lag der Bremer Fall jedoch nicht. Zwischen den maßgeblichen Vernehmungen lagen weitere Sitzungstage; außerdem war die Zeugin zwischenzeitlich nochmals öffentlich vernommen und erneut entlassen worden. Von einer unmittelbar fortgesetzten einheitlichen Vernehmung konnte daher keine Rede sein.
Auch andere, in der Rechtsprechung anerkannte enge Ausnahmen halfen dem Landgericht nicht. Der BGH prüfte ausdrücklich, ob der festgestellte Mangel ausnahmsweise ohne die Rechtsfolge eines absoluten Revisionsgrundes bleiben konnte, und verneinte dies. Der gesetzlich vorgesehene Beschluss war unter diesen Umständen keine verzichtbare Formalität.
Warum die gesamte Verurteilung aufgehoben wurde
Der BGH sah einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nummer 6 StPO. Bei einem solchen Verstoß muss die Revision nicht zusätzlich nachweisen, dass das Urteil bei ordnungsgemäßer Öffentlichkeit tatsächlich anders ausgefallen wäre. Das Gesetz behandelt das Urteil als auf diesem Fehler beruhend.
Damit war allerdings weiterhin zu bestimmen, welche Teile des Urteils betroffen waren. Das Landgericht hatte die Angaben der Nebenklägerin nicht nur für die Taten zu ihrem eigenen Nachteil verwendet, sondern auch für eine Tat zum Nachteil einer weiteren Person. Deshalb hob der BGH das Urteil im gesamten Verurteilungsumfang mit den Feststellungen auf.
Der bereits ausgesprochene Freispruch wurde davon nicht erfasst. Über die aufgehobenen Verurteilungen musste eine andere Strafkammer des Landgerichts neu verhandeln und entscheiden. Die erfolgreiche Revision bedeutete somit eine neue Hauptverhandlung, keinen Freispruch durch den BGH.
Welche Unterlagen für Ihre Revision wichtig sind
Wenn Zeugen in Ihrem Verfahren mehrfach unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden, prüfen wir den Ablauf für jede einzelne Vernehmung. Dabei kommt es darauf an, wann ein Ausschlussbeschluss gefasst wurde, welchen Umfang er hatte und ob die betreffende Person zwischenzeitlich als Zeuge entlassen worden war.
Auch die Unterscheidung zwischen einer Anordnung des Vorsitzenden und einem Beschluss des gesamten Gerichts kann entscheidend sein. Dafür betrachten wir insbesondere das Hauptverhandlungsprotokoll und die dokumentierten Beschlüsse. Die Erinnerung, dass die Zuhörer mehrfach hinausgeschickt wurden, ist ein möglicher Ausgangspunkt, ersetzt aber nicht die genaue Prüfung.
Der Fehler muss mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge in der Revision geltend gemacht werden. Auch ein absoluter Revisionsgrund befreit nicht davon, die erforderlichen Tatsachen vollständig darzulegen.
Entscheidend ist oft der Eintrag zwischen zwei Vernehmungen: Wurde der Zeuge bereits entlassen? Wir ordnen die Entlassungsvermerke den späteren Befragungen und Ausschlussbeschlüssen zu. So lässt sich feststellen, ob der frühere Beschluss noch tragen konnte oder eine neue Entscheidung der Kammer erforderlich war.
Entscheidung und Quellen
- Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Entscheidung: Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23
- Vorinstanz: Landgericht Bremen, Urteil vom 9. Februar 2023
- Ergebnis: Urteil im gesamten Verurteilungsumfang mit den Feststellungen aufgehoben; Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Der Teilfreispruch blieb unberührt.
- Entscheidungstext: BGH 5 StR 413/23 bei HRR-Strafrecht, insbesondere Rn. 4–14.
- Gesetzliche Grundlagen: § 174 GVG und § 338 StPO, Nummer 6.