Sie haben am Ende der Hauptverhandlung noch einmal persönlich gesprochen. Danach kommt ein Mitangeklagter zu Wort. Anschließend beendet das Gericht die Sitzung. Vielleicht bleibt bei Ihnen die Frage zurück, ob Sie noch hätten antworten dürfen – schließlich sollte Ihnen doch das letzte Wort zustehen.
Für eine Revision muss diese Situation genau eingeordnet werden. Dass nach Ihnen noch ein Mitangeklagter sein letztes Wort erhält, begründet für sich genommen keinen Verfahrensfehler. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2026 bestätigt. Die Entscheidung zeigt zugleich, weshalb eine sorgfältige Revisionsprüfung zwischen dem empfundenen Nachteil und dem rechtlich tragfähigen Angriff unterscheiden muss.
Beide Angeklagten konnten persönlich Stellung nehmen
Das Landgericht Göttingen hatte den Angeklagten unter anderem wegen Raubdelikten, gewerbsmäßiger Hehlerei und Drogendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Am vierten Hauptverhandlungstag war die Beweisaufnahme geschlossen worden. Danach hielten die Staatsanwältin und die Verteidiger der beiden Angeklagten ihre Plädoyers und stellten ihre Schlussanträge. Anschließend erhielten die Angeklagten das letzte Wort. Der Vorsitzende fragte sie außerdem, ob sie noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten.
Zunächst äußerte sich der spätere Beschwerdeführer, danach die Mitangeklagte. Beide schlossen sich den Anträgen ihrer Verteidiger an. Nach einer Unterbrechung wurde am folgenden Sitzungstag das Urteil verkündet.
Der Angeklagte beanstandete in seiner Revision, dass ihm nach den Ausführungen der Mitangeklagten nicht erneut das letzte Wort erteilt worden war. Er ordnete deren Erklärung als weiteren Schlussvortrag ein und machte geltend, er habe den Eindruck gewonnen, darauf nichts mehr sagen zu dürfen. Der BGH hielt diese Rüge für unbegründet.
Was das persönliche letzte Wort schützt
Das letzte Wort soll Ihnen ermöglichen, vor der gerichtlichen Entscheidung Ihre eigene Sicht darzulegen. Diese Gelegenheit muss Ihnen auch dann eingeräumt werden, wenn Ihr Verteidiger bereits ausführlich für Sie gesprochen hat. Sie können eine persönliche Bewertung vortragen, die sich von dessen Ausführungen unterscheidet.
§ 258 StPO regelt dabei mehrere Beziehungen: Die Verteidigungsseite soll nach den gegen sie gerichteten Ausführungen zu Wort kommen. Zugleich muss der Angeklagte persönlich Gelegenheit erhalten, sich nach seinem Verteidiger zu äußern.
Bei mehreren Angeklagten können allerdings nicht alle gleichzeitig als Letzte sprechen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende im Rahmen der Sitzungsleitung. Dass ein weiterer Angeklagter nach Ihnen sein eigenes Schlusswort wahrnimmt, setzt deshalb nicht automatisch eine neue Runde letzter Worte in Gang. Anderenfalls müsste nach jeder Äußerung erneut der zuvor Sprechende aufgerufen werden.
Im entschiedenen Fall war dem Angeklagten die persönliche Äußerungsmöglichkeit gewährt worden. Allein die anschließende Erklärung der Mitangeklagten nahm ihm dieses Recht nicht wieder.
Weitere Ausführungen bedeuten nicht automatisch neue Beweisaufnahme
Die Revision hatte betont, dass die Mitangeklagte auf die zusätzliche Frage des Vorsitzenden weitere Angaben gemacht habe. Daraus folgte nach Auffassung des BGH jedoch nicht ohne Weiteres, dass das Gericht erneut in die Verhandlung eingetreten war.
Ein persönlicher Schlussbeitrag ist zunächst eine eigene Verfahrenshandlung. Dass das Gericht ihn entgegennimmt, macht daraus noch keine weitere Beweiserhebung. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob nach Ihrem letzten Wort noch gesprochen wurde. Es kommt darauf an, was gesagt wurde und wie das Gericht damit umging.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil nicht jede spätere Äußerung dieselben rechtlichen Folgen auslöst. Eine Bewertung des bisherigen Verfahrensstoffs oder ein Anschluss an die Verteidigeranträge ist anders einzuordnen als ein Vorgang, mit dem tatsächlich wieder in die Verhandlung eingetreten wird.
Neue erhebliche Tatsachen können eine andere Rüge erfordern
Die Entscheidung ist kein Freibrief, neue Tatsachen am Ende einer Verhandlung unbeachtet zu lassen. Der BGH wies ausdrücklich auf eine andere mögliche Beanstandung hin: Enthält das letzte Wort eines Mitangeklagten ausnahmsweise neue, erhebliche Tatsachenangaben, kann sich die Frage stellen, ob das Gericht wieder in die Beweisaufnahme hätte eintreten müssen.
Ein pflichtwidriges Unterlassen weiterer Aufklärung kann mit einer Aufklärungsrüge beanstandet werden. Eine solche Rüge war in diesem Verfahren allerdings nicht erhoben worden. Der BGH stellte auch nicht fest, dass sie hier Erfolg gehabt hätte.
Für die Verteidigung folgt daraus, dass der genaue Inhalt der Erklärung und die Reaktion des Gerichts geprüft werden müssen. Die pauschale Behauptung, jemand anderes habe zuletzt gesprochen, erfasst einen möglichen Aufklärungsfehler nicht.
Warum die Revision trotzdem einen Teilerfolg hatte
Die erfolglose Rüge zum letzten Wort war nur ein Teil der revisionsgerichtlichen Prüfung. Auf die Sachrüge hin beanstandete der BGH die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Die Urteilsgründe belegten die erforderliche Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht nach dem maßgeblichen rechtlichen Maßstab.
Das Landgericht hatte unter anderem auf die erklärte Therapiemotivation des Angeklagten und die Bedeutung einer weiteren Behandlung für ihn abgestellt. Nach der vom BGH erläuterten, seit Oktober 2023 geltenden Regelung muss der Behandlungserfolg jedoch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Begründung ließ besorgen, dass das Landgericht noch von einem zu niedrigen Maßstab ausgegangen war.
Deshalb hob der BGH den Maßregelausspruch auf. Darüber musste eine andere Strafkammer neu entscheiden. Die zugehörigen tatsächlichen Feststellungen blieben bestehen; sie durften durch widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzt werden.
Zusätzlich berichtigte der BGH die Urteilsformel um zwei bereits abgeurteilte Fälle des Betäubungsmittelbesitzes, die dort versehentlich fehlten. Das war keine Aufhebung der Verurteilung. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten blieb bestehen. Der Teilerfolg betraf die Unterbringungsentscheidung und beruhte nicht auf einer Verletzung des letzten Wortes.
Was wurde nach Ihrem letzten Wort noch erklärt?
Wenn Sie nach dem Urteil den Eindruck haben, am Ende nicht ausreichend zu Wort gekommen zu sein, nehmen wir diesen Ablauf genau in den Blick. Wir prüfen, wann Ihnen persönlich das Wort erteilt wurde, wer danach noch sprach, welchen Inhalt die Erklärung hatte und ob weitere Verfahrenshandlungen folgten.
Dabei gehört zu einer verlässlichen Einschätzung auch, offen zu sagen, wenn ein vermuteter Fehler rechtlich nicht trägt. Zugleich kann das Urteil an anderer Stelle angreifbar sein. Die Sachrüge in der Revision ermöglicht die Prüfung rechtlicher Fehler, die sich aus dem Urteil selbst ergeben – wie hier bei den Voraussetzungen der Unterbringung.
Schildern Sie uns möglichst konkret, was der Mitangeklagte nach Ihnen erklärt hat und wie das Gericht darauf reagierte. Ging es nur um einen Anschluss an die Verteidigeranträge oder kamen neue Tatsachen zur Sprache? An dieser Unterscheidung setzt die Prüfung an; die bloße Reihenfolge der Wortmeldungen beantwortet sie noch nicht.
Entscheidung und Quellen
- Gericht: Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat
- Entscheidung: Beschluss vom 3. März 2026 – 6 StR 586/25
- Vorinstanz: Landgericht Göttingen, Urteil vom 12. August 2025
- Ergebnis: Rüge zum letzten Wort unbegründet; Urteilsformel berichtigt; Unterbringungsentscheidung bei bestehenbleibenden Feststellungen aufgehoben und insoweit zurückverwiesen. Gesamtfreiheitsstrafe unverändert; weitergehende Revision verworfen.
- Entscheidungstext: BGH 6 StR 586/25 bei nu:legal, insbesondere Rn. 4–10 und 13–16.
- Gesetzliche Grundlagen: § 258 StPO und § 64 StGB.