Nach einem Strafurteil beschäftigt Sie vielleicht vor allem eine Zahl: die Dauer der Freiheitsstrafe. Sie denken an Ihre Familie, Ihre Arbeit und daran, wie viel gemeinsame Zeit verloren gehen könnte. In den schriftlichen Urteilsgründen suchen Sie nach einer Erklärung. Dort lesen Sie sinngemäß, Sie hätten andere Möglichkeiten gehabt, an Geld zu kommen. Deshalb wiege die Tat besonders schwer.
Darf ein Gericht so argumentieren? Mit genau dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 befasst. Die Entscheidung zeigt, dass auch die Begründung der Strafhöhe rechtliche Grenzen hat. Werden diese überschritten, kann eine Revision dazu führen, dass über die Strafe neu entschieden werden muss.
Vier Jahre Haft – und eine problematische Begründung
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Daneben traf es eine Einziehungsentscheidung.
Bei der Strafhöhe stellte das Gericht zu seinen Lasten auf seine Lebensverhältnisse ab. Als schwedischer Staatsangehöriger und EU-Bürger habe er bessere Ausgangsbedingungen als andere, aus Südamerika stammende Drogenkuriere. Er verfüge über einen Schulabschluss, der eine Berufsausbildung ermögliche. Auch verwies das Gericht auf die sozialen Verhältnisse in Schweden.
Der Angeklagte sei für seinen Lebensunterhalt nicht auf Drogentransporte angewiesen gewesen. Eine Erpressungssituation habe er ebenfalls nicht geschildert. Das Geld für einen Rückflug hätte er sich nach Ansicht der Strafkammer legal beschaffen oder Hilfe bei der schwedischen Botschaft suchen können.
Der BGH beanstandete diese Argumentation. Dabei unterschied er zwei Fehler, die für die Prüfung von Strafurteilen besonders wichtig sind.
Der erste Fehler: Die Tat selbst wird zusätzlich straferschwerend gewertet
Dass ein Mensch sich rechtmäßig hätte verhalten können, macht eine begangene Straftat nicht ohne Weiteres zusätzlich strafwürdig. Genau darauf lief die Begründung des Landgerichts nach Auffassung des BGH jedoch hinaus: Der Angeklagte wurde bei der Strafhöhe zusätzlich dafür belastet, dass er die Tat begangen hatte, obwohl ihm legale Möglichkeiten zur Geldbeschaffung offenstanden.
Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Absatz 3 StGB. Nach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden.
Für Betroffene ist die Abgrenzung oft schwer zu erkennen. Selbstverständlich darf das Gericht bewerten, wie eine Tat ausgeführt wurde und welche Schuld den Angeklagten trifft. Es darf aber nicht allein den Umstand, dass er sich für die Straftat statt für rechtmäßiges Verhalten entschieden hat, als zusätzlichen Grund für eine höhere Strafe verwenden. Eine solche Begründung muss bei der Revisionsprüfung genau betrachtet werden.
Der zweite Fehler: Keine Entlastung ist noch keine Belastung
Daneben beanstandete der BGH, dass das Landgericht aus dem Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe einen Nachteil für den Angeklagten gemacht hatte. Das betraf den Vergleich seiner Lebenssituation mit der anderer Kuriere und den Hinweis auf eine fehlende Erpressungssituation.
Dahinter steht eine wichtige Unterscheidung: Ein Umstand kann einen Angeklagten entlasten, wenn er vorliegt. Daraus folgt nicht, dass sein Fehlen die Strafe erhöhen darf. Wer keinen solchen Milderungsgrund für sich anführen kann, erhält insoweit keine Entlastung. Allein dadurch entsteht aber kein zusätzlicher Erschwerungsgrund.
Das bedeutet zugleich nicht, dass persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bei der Strafzumessung bedeutungslos wären. § 46 Absatz 2 StGB nennt diese ausdrücklich als Gesichtspunkte der Abwägung. Entscheidend ist, welche konkrete Bedeutung ihnen im jeweiligen Fall zukommt und wie das Gericht sie bewertet. Die Entscheidung des BGH untersagt keine Betrachtung der Lebensumstände. Sie beanstandet die rechtlich fehlerhaften Schlüsse, die hier daraus gezogen wurden.
Was die Revision tatsächlich erreicht hat
Der BGH hob den Strafausspruch auf. Er konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die beanstandeten Erwägungen eine für den Angeklagten günstigere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Eine andere Strafkammer muss deshalb erneut über die Strafe entscheiden.
Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung blieben bestehen. Auch die bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen wurden nicht aufgehoben: Der Fehler lag in ihrer Bewertung. Die neue Strafkammer darf ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bestehenden nicht widersprechen.
Für Sie als Betroffenen ist diese Reichweite wichtig. Ein Erfolg in der Revision muss nicht bedeuten, dass das gesamte Verfahren von vorn beginnt oder ein Freispruch folgt. Auch eine neue Entscheidung über die Strafhöhe kann das Ergebnis einer erfolgreichen Überprüfung sein. Eine bestimmte niedrigere Strafe hat der BGH in diesem Fall allerdings nicht festgesetzt.
Wann wir die Strafzumessung genauer prüfen
Der Angeklagte hatte seine Revision auf die allgemeine Sachrüge gestützt, ohne diese näher auszuführen. Bei der dadurch veranlassten Prüfung erkannte der BGH die Fehler in der Strafzumessung. Eine besondere Verfahrensrüge war für diesen Erfolg nicht erforderlich.
Eine Revision eröffnet allerdings keine freie Neubewertung der Strafe. Dass Sie die verhängte Strafe als zu hoch empfinden, reicht für sich genommen nicht aus. Wir prüfen deshalb die schriftlichen Gründe darauf, ob das Gericht die rechtlichen Grenzen der Strafzumessung eingehalten hat. Dazu gehört insbesondere, ob es zulässige Erschwerungsgründe herangezogen oder einen fehlenden Milderungsgrund gegen Sie gewendet hat.
Einzelne Formulierungen müssen dabei im Zusammenhang gelesen werden. Nicht jede Erwähnung einer legalen Handlungsmöglichkeit begründet bereits einen erfolgreichen Angriff. Entscheidend sind die konkrete Argumentation und ihre Bedeutung für die verhängte Strafe.
Wenn Sie die Höhe Ihrer Strafe überprüfen lassen möchten
Sie müssen nach der Urteilsverkündung nicht selbst erkennen können, ob eine Strafzumessung rechtlich fehlerhaft ist. Für die erste Prüfung sind vor allem das Urteil und der Stand des Rechtsmittelverfahrens wichtig. Wenn die schriftlichen Gründe noch nicht vorliegen, sollte die Prüfung der nächsten Schritte dennoch nicht aufgeschoben werden.
Markieren Sie im Urteil die Erwägungen, mit denen das Gericht die Höhe Ihrer Strafe begründet. Wir ordnen ein, ob dort zulässige Belastungsgründe genannt werden oder ob Ihnen beispielsweise das Fehlen einer besonderen Notlage zusätzlich entgegengehalten wird. So wird aus dem nachvollziehbaren Eindruck einer zu hohen Strafe eine konkrete rechtliche Prüfungsfrage.
Entscheidung und Quellen
- Gericht: Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
- Entscheidung: Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 350/25
- Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2025
- Ergebnis: Strafausspruch aufgehoben und insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; Feststellungen bestehen fort; weitergehende Revision verworfen.
- Entscheidungstext: BGH 2 StR 350/25 bei anwalt24, insbesondere Rn. 4–6.
- Gesetz: § 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung.