Die Hauptverhandlung nähert sich ihrem Ende. Dann teilt das Gericht mit, dass eine deutlich schwerere Verurteilung in Betracht kommt. Was Sie mit Ihrem Verteidiger vorbereitet haben, muss unter diesem neuen Gesichtspunkt geprüft werden. Vielleicht müssen Sie miteinander sprechen, neue Aussagen einordnen und klären, welche Argumente jetzt besonders wichtig sind. Doch das Gericht will noch am selben Tag zum Abschluss kommen.
In einer solchen Situation stellt sich eine konkrete Frage: Hatte Ihre Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit, vor dem Urteil umfassend für Sie Stellung zu nehmen? Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. April 2024 ein Urteil aufgehoben, weil das Landgericht die erforderliche Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag vollständig verweigert hatte.
Vom Vorwurf des versuchten Totschlags zum versuchten Mord
Der Fall vor dem Landgericht Lüneburg war zunächst für drei Sitzungstage geplant. Die Anklage warf dem Angeklagten versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eine weitere gefährliche Körperverletzung vor.
Am Nachmittag des zweiten Verhandlungstags änderte sich die Ausgangslage erheblich. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes aufgrund niedriger Beweggründe oder Heimtücke in Betracht komme. Wenige Minuten später wurde der Angeklagte im Sitzungssaal verhaftet.
Der Verteidiger beantragte daraufhin eine Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise eine Unterbrechung für eine Woche. Er begründete dies mit der notwendigen Vorbereitung auf den verschärften Vorwurf. Das Gericht lehnte beide Anträge ab und setzte die Verhandlung am nächsten Morgen fort.
Auch an diesem letzten Sitzungstag wurde noch umfangreich Beweis erhoben. Mehrere Zeugen und zwei Sachverständige wurden vernommen. Erst gegen 14:10 Uhr endete die Beweisaufnahme. Um 14:15 Uhr beantragte der Verteidiger eine Unterbrechung bis zu einem weiteren Sitzungstag, damit er seinen Schlussvortrag sachgerecht vorbereiten könne. Er verwies auf den gerichtlichen Hinweis, die Verhaftung seines Mandanten und die gerade erst abgeschlossene Beweisaufnahme.
Das Landgericht lehnte erneut ab. Nach den Schlussvorträgen verkündete es das Urteil: fünf Jahre Jugendstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung.
Das Plädoyer muss wirksame Verteidigung ermöglichen
Der Schlussvortrag gibt der Verteidigung Gelegenheit, die Ergebnisse der Hauptverhandlung zusammenzuführen. Dazu gehören die tatsächlichen Geschehnisse, die rechtliche Einordnung und die möglichen Folgen für den Angeklagten. Gerade wenn kurz zuvor ein schwererer Tatvorwurf in den Raum gestellt wurde, kann eine neue Bewertung des Verfahrensstoffs erforderlich sein.
Der BGH stützte seine Entscheidung auf § 258 Absatz 1 StPO. Die Vorschrift sichert die Möglichkeit, nach Abschluss der Beweisaufnahme und vor der Entscheidung des Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Sie dient damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Es genügt nicht, der Verteidigung lediglich das Wort zu erteilen. Die Bedingungen müssen auch einen sachgerecht vorbereiteten Schlussvortrag ermöglichen. Für Sie als Angeklagten bedeutet das: Die Gelegenheit zur Verteidigung darf sich nicht darin erschöpfen, dass Ihr Anwalt noch irgendwie sprechen konnte.
Warum der ursprüngliche Zeitplan hier nicht genügte
Grundsätzlich konnten die Beteiligten damit rechnen, am dritten Sitzungstag ihre Plädoyers zu halten. Das erkannte auch der BGH an. Die ursprüngliche Planung rechtfertigte jedoch nicht, die tatsächliche Entwicklung des Verfahrens zu übergehen.
Am letzten Tag waren entgegen der Ladungsverfügung noch mehrere Zeugen und zwei Sachverständige vernommen worden. Hinzu kamen der erst am Vortag erteilte Hinweis auf versuchten Mord und die Verhaftung im Sitzungssaal.
Besonders schwer wog die Bedeutung einer Zeugenaussage vom letzten Verhandlungstag. Sie betraf nicht nur den möglichen Tötungsvorsatz, sondern auch das Tötungsmotiv. Damit stand sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem neuen Hinweis auf einen versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen. Die Verteidigung musste gerade diese Aussage unter dem verschärften rechtlichen Gesichtspunkt aufbereiten können.
In dieser Gesamtsituation war die Verweigerung jeder Unterbrechung nach Auffassung des BGH nicht vertretbar. Der Hinweis des Landgerichts auf die reine Verhandlungsdauer wurde dem erforderlichen Vorbereitungsbedarf nicht gerecht.
Keine feste Mindestzeit – entscheidend ist der konkrete Bedarf
Aus dem Beschluss folgt weder ein allgemeiner Anspruch auf einen zusätzlichen Verhandlungstag noch auf eine Woche Vorbereitungszeit. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt insbesondere von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie seinem tatsächlichen Verlauf ab.
Dabei spielt auch eine Rolle, ob der bevorstehende Schluss der Beweisaufnahme absehbar war. Wenn die Verteidigung bereits zwischen den Sitzungstagen vorbereiten und sich mit dem Mandanten abstimmen konnte, kann eine zusätzliche Unterbrechung kürzer ausfallen oder entbehrlich sein. Verändern sich die entscheidenden Fragen dagegen erst kurz vor dem Plädoyer, muss das Gericht diesen Umstand in seine Entscheidung einbeziehen.
Der BGH beanstandete hier die vollständige Versagung von Vorbereitungszeit. Er legte nicht fest, wie lange die Verhandlung stattdessen hätte unterbrochen werden müssen.
Das Urteil wurde aufgehoben, die Schuldfrage blieb offen
Der Verfahrensfehler konnte sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass ein sachgerecht vorbereiteter Schlussvortrag zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Deshalb hob er das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere, als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück.
Damit war kein Freispruch verbunden. Über die Sache musste neu entschieden werden. Die ebenfalls erhobenen Beanstandungen zu gerichtlichen Hinweisen nach § 265 StPO und zum materiellen Recht musste der BGH nicht mehr prüfen, weil bereits die Verletzung des § 258 Absatz 1 StPO die Aufhebung trug.
Die Entscheidung betrifft somit die wirksame Vorbereitung des Schlussvortrags. Sie ist nicht mit Fällen gleichzusetzen, in denen dem Angeklagten sein persönliches letztes Wort überhaupt nicht erteilt wurde.
Wenn Ihre Verteidigung unter Zeitdruck plädieren musste
Für eine revisionsrechtliche Prüfung müssen wir den Ablauf genau nachvollziehen: Wann kam der gerichtliche Hinweis? Welche Beweise wurden danach noch erhoben? Welche Vorbereitungszeit wurde aus welchem Grund beantragt, und wie hat das Gericht darauf reagiert?
Im vorliegenden Fall wurde die Ablehnung des Unterbrechungsantrags anschließend durch die Strafkammer bestätigt. Auch solche Verfahrensschritte sind für die spätere Prüfung wichtig. Eine Verfahrensrüge in der Revision muss den maßgeblichen Vorgang konkret und mit den erforderlichen Tatsachen darstellen. Das allgemeine Gefühl, das Verfahren sei zu schnell beendet worden, ersetzt diesen Vortrag nicht.
Welche Aussage oder welcher gerichtliche Hinweis hätte vor dem Plädoyer noch mit Ihnen besprochen werden müssen? Dieser konkrete Vorbereitungspunkt hilft uns, den beantragten Zeitbedarf und die Ablehnungsgründe des Gerichts einzuordnen.
Entscheidung und Quellen
- Gericht: Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat
- Entscheidung: Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 545/23
- Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2023
- Ergebnis: Urteil aufgehoben; neue Verhandlung und Entscheidung vor einer anderen als Jugendkammer zuständigen Strafkammer des Landgerichts.
- Entscheidungstext: BGH 6 StR 545/23 bei nu:legal, insbesondere Rn. 7–12.
- Gesetz: § 258 StPO – Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes.