BGH zum Beweisantragsrecht
Ein entlastender Umstand war Ihnen besonders wichtig. Ihre Verteidigung hat dazu einen Beweisantrag gestellt. Das Gericht hat erklärt, es behandle die behauptete Tatsache als wahr. Doch im schriftlichen Urteil finden Sie nicht wieder, welche Rolle dieser Punkt für die Entscheidung gespielt hat.
Dass ein Umstand nicht ausdrücklich erwähnt wird, beweist noch keinen Rechtsfehler. Die Frage ist aber berechtigt: Hat das Gericht seine Zusage bei der Urteilsfindung eingehalten? Mit Beschluss vom 6. Mai 2026 hob der Bundesgerichtshof eine Verurteilung auf, weil eine als wahr unterstellte Tatsache in der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft übergangen worden war.
Eine Wahrunterstellung ist keine unverbindliche Abkürzung der Beweisaufnahme. Wird eine erhebliche Tatsache zugunsten des Angeklagten als wahr behandelt, muss sich die Urteilsbegründung an dieser Zusage messen lassen.
Die Entscheidung auf einen Blick
Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung beantragt, eine Lehrerin der Nebenklägerin zu vernehmen. Das Gericht lehnte die Vernehmung ab und behandelte die mit dem Antrag behauptete Tatsache als wahr. In den schriftlichen Urteilsgründen ging es auf diesen Umstand jedoch nicht ein.
Der BGH sah darin einen durchgreifenden Verfahrensfehler. Er hob den Schuldspruch mitsamt den Feststellungen auf. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Was hatte die Verteidigung unter Beweis gestellt?
Nach dem Beweisantrag sollte die Lehrerin zu einer Äußerung vernommen werden, die die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin betraf. Die Lehrerin sei sehr überrascht gewesen, wie gut die Nebenklägerin auch in einem „Polizeiverhör“ habe lügen können.
Das Landgericht erhob den beantragten Zeugenbeweis nicht. Stattdessen erklärte es, die behauptete Tatsache könne so behandelt werden, als sei sie wahr. Eine solche Wahrunterstellung ist nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO grundsätzlich möglich.
Damit war der Punkt jedoch nicht erledigt. Die Wahrunterstellung enthielt eine Zusage für die weitere Entscheidungsfindung. Das Gericht durfte die behauptete Tatsache zwar ohne Vernehmung der Lehrerin zugrunde legen. Es durfte sie bei der späteren Würdigung der Aussage aber nicht so behandeln, als wäre sie nie Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.
Was bedeutet eine Wahrunterstellung?
Ein Beweisantrag zielt darauf, eine bestimmte Tatsache durch ein bestimmtes Beweismittel zu belegen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, darf das Gericht einen solchen Antrag nur aus den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Gründen ablehnen.
Einer dieser Gründe ist die Wahrunterstellung. Das Gericht erklärt damit nicht, dass es die beantragte Beweisbehauptung nach eigener Prüfung tatsächlich für erwiesen hält. Es sagt vielmehr zu, die behauptete Tatsache zugunsten des Angeklagten so zu behandeln, als sei sie wahr.
Für die Verteidigung kann das zunächst wie ein Erfolg erscheinen: Die beantragte Tatsache soll der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass der Zeuge vernommen werden muss. Revisionsrechtlich entscheidend ist aber, ob diese Zusage bei der Urteilsfindung tatsächlich eingehalten wurde.
Muss jede wahr unterstellte Tatsache ausdrücklich im Urteil stehen?
Nein. Der BGH stellte klar, dass sich die Urteilsgründe grundsätzlich nicht ausdrücklich mit jeder als wahr unterstellten Tatsache befassen müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beweiswürdigung nicht in Widerspruch zu ihr steht und ohne eine ausdrückliche Erörterung vollständig bleibt.
Im Einzelfall kann die mit der Wahrunterstellung verbundene Zusage eine ausdrückliche Auseinandersetzung verlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Bedeutung der Tatsache angesichts der übrigen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sonst lückenhaft wäre.
Die Revision kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass eine wahr unterstellte Tatsache im schriftlichen Urteil nicht wörtlich wiederholt wird. Zu prüfen ist vielmehr, welche Bedeutung sie für die konkrete Beweisfrage hatte und ob das Gericht zu einem tragfähigen Ergebnis gelangen konnte, ohne sie erkennbar einzubeziehen.
Weshalb war die Tatsache hier erheblich?
Die als wahr behandelte Äußerung betraf unmittelbar die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben. Hinzu kam nach der Entscheidung des BGH eine bei der Nebenklägerin diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens. Damit lag ein weiterer Umstand vor, der Anlass gab, die wahr unterstellte Tatsache in der Beweiswürdigung näher zu erörtern.
Der BGH übersah dabei nicht, dass es auch objektive Beweisanzeichen für die Tat gab. Wenige Tage nach dem Geschehen war eine Verletzung ärztlich dokumentiert worden. Außerdem lagen Textnachrichten vor, welche die Nebenklägerin unmittelbar vor der Tat mit Freunden ausgetauscht hatte.
Diese Indizien machten den Verfahrensfehler jedoch nicht folgenlos. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei vollständiger Würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das genügte für die Aufhebung.
Mehr als eine allgemeine Beweiswürdigungskritik
In der Revision reicht es grundsätzlich nicht aus, die Aussage eines Zeugen anders zu bewerten als das Tatgericht. Das Revisionsgericht führt keine neue Beweisaufnahme durch und entscheidet nicht selbst, wem es glaubt.
Hier lag der Angriffspunkt an einer anderen Stelle. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen konkreten Beweisantrag gestellt. Das Gericht hatte darauf mit einer förmlichen Wahrunterstellung reagiert. Die Revision beanstandete anschließend, dass die darin liegende Zusage bei der Urteilsfindung nicht eingelöst worden war.
Der Fall verbindet damit zwei Ebenen: die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags als Vorgang in der Hauptverhandlung und eine dadurch lückenhaft gewordene Beweiswürdigung im schriftlichen Urteil.
Warum wurde das gesamte Urteil aufgehoben?
Der Fehler betraf die Grundlage des Schuldspruchs. Es ging nicht nur um die Höhe der Strafe oder um eine einzelne Rechtsfolge, sondern um die Frage, ob die belastenden Angaben die Verurteilung tragen konnten.
Deshalb hob der BGH den Schuldspruch und sämtliche Feststellungen auf. Die neue Strafkammer ist an die bisherigen Feststellungen nicht gebunden und muss den Sachverhalt insgesamt neu beurteilen. Die Aufhebung bedeutet weder einen Freispruch noch eine abschließende Aussage darüber, wie die neue Hauptverhandlung ausgehen wird.
Der BGH wies außerdem darauf hin, dass das neue Tatgericht prüfen müsse, ob ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben angezeigt ist. Auch dies nimmt das Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme nicht vorweg.
Bedeutung für andere Verfahren
Nicht jede abgelehnte Beweiserhebung und nicht jedes Schweigen der Urteilsgründe begründet eine erfolgreiche Revision. Für die Übertragbarkeit des Beschlusses sind mehrere Fragen entscheidend:
- Wurde ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt?
- Welche konkrete Tatsache wurde als wahr unterstellt?
- Blieb die Wahrunterstellung bis zum Ende der Hauptverhandlung bestehen?
- Welche Bedeutung hatte die Tatsache innerhalb der gesamten Beweislage?
- Widerspricht das Urteil der Zusage oder bleibt die Beweiswürdigung ohne eine Auseinandersetzung lückenhaft?
Diese Prüfung lässt sich regelmäßig nicht allein anhand der Erinnerung an die Hauptverhandlung vornehmen. Erforderlich sind insbesondere der Beweisantrag, der gerichtliche Ablehnungsbeschluss, das Hauptverhandlungsprotokoll und das vollständige schriftliche Urteil.
Der Beschluss ist damit ein anschauliches Beispiel für einen möglichen Revisionsgrund im Strafrecht, aber keine allgemeine Regel, nach der jede nicht ausdrücklich erwähnte Wahrunterstellung zur Urteilsaufhebung führt.
Einordnung durch Rechtsanwalt Nikolai Odebralski
Die Entscheidung zeigt, warum sich die Prüfung einer Revision nicht auf das schriftliche Urteil beschränken darf. Bei einer Verfahrensrüge müssen wir den Ablauf der Hauptverhandlung anhand der Unterlagen rekonstruieren und anschließend prüfen, ob das Gericht die eigene prozessuale Zusage im Urteil eingehalten hat.
Wir betrachten deshalb nicht nur den Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses. Entscheidend ist die Verbindung zwischen Beweisantrag, Wahrunterstellung, sonstiger Beweislage und schriftlicher Beweiswürdigung. Erst in dieser Gesamtschau wird sichtbar, ob eine rechtlich erhebliche Lücke vorliegt und welcher Teil des Urteils davon betroffen sein kann.
Lassen Sie Beweisantrag und Urteil zusammen prüfen
Wenn ein Beweisantrag in Ihrer Hauptverhandlung abgelehnt und die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wurde, sollten Antrag, Gerichtsbeschluss und Urteil möglichst frühzeitig zusammen ausgewertet werden. Teilen Sie uns auch mit, weshalb der unter Beweis gestellte Umstand aus Ihrer Sicht für die Entscheidung wichtig war.
Wir prüfen, ob die Verfahrensrüge den strengen Darlegungsanforderungen genügt, ob die gerichtliche Zusage eingehalten wurde und ob das Urteil auf einem möglichen Fehler beruhen kann. Zugleich behalten wir die laufenden Fristen und den weiteren Ablauf des Revisionsverfahrens im Blick.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
- Entscheidung: Beschluss vom 6. Mai 2026
- Aktenzeichen: 2 StR 799/25
- ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:060526B2STR799.25.0
- Vorinstanz: Landgericht Gera, Urteil vom 14. Juli 2025 – 7 KLs 450 Js 1063/25 jug.
- Ergebnis: Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen; Zurückverweisung zu insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts
- Originalentscheidung: Bundesgerichtshof, Beschluss 2 StR 799/25
Redaktionelle Quellen
- BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 2 StR 799/25
- BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19
- BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 3 StR 99/25