BGH-Rechtsprechung

BGH 1 StR 119/26: Fehlende Signatur – Verhinderung des Richters nicht ausreichend geprüft

Besprechung einer veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Hinweis: Dieser Beitrag bespricht eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich nicht um ein Verfahren unserer Kanzlei.

Wenn das schriftliche Urteil nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde

Nach einer Verurteilung beschäftigen Sie wahrscheinlich vor allem die Aussagen, denen das Gericht geglaubt hat, die Begründung Ihrer Schuld oder die verhängte Strafe. Ob das schriftliche Urteil rechtzeitig und ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, erscheint daneben wie eine Formalität.

Für die Revision kann gerade das entscheidend sein. Denn auch nach der Urteilsverkündung muss das Gericht gesetzliche Anforderungen einhalten. Sie betreffen die schriftliche Begründung der Entscheidung, die Ihr Leben verändert.

Im Beschluss vom 15. April 2026 hob der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Mannheim vollständig auf. Ein beteiligter Richter hatte das elektronische Urteil innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist nicht signiert. Der Vorsitzende hatte ihn wegen seiner Abordnung an ein anderes Gericht als verhindert angesehen, ohne die tatsächlichen Möglichkeiten zur Unterzeichnung ausreichend zu prüfen. Entscheidend waren damit die fehlende Signatur, der nicht tragfähig begründete Verhinderungsvermerk und die abgelaufene Frist zusammen.

Ein gesperrtes Konto – aber keine geklärte Verhinderung

Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach der Hauptverhandlung wurde ein mitwirkender Richter an ein Oberlandesgericht abgeordnet. Sein bisheriges Nutzerkonto beim Landgericht war gesperrt. Damit konnte er auf diesem Weg nicht mehr auf die elektronische Urteilsmappe zugreifen.

Am 23. Januar 2026 vermerkte der Vorsitzende, der Richter sei wegen der Abordnung an der Signatur verhindert. Die Frist für die Urteilsabsetzung endete am 27. Januar 2026.

Tatsächlich befand sich der Richter am 23. Januar an seinem Wohnort in Mannheim. Er verfügte weiterhin über seine Signaturkarte und hätte das Urteil über das Lesegerät eines Kollegen signieren können. Der Vorsitzende klärte diese Möglichkeit erst im März, nach einer Nachfrage aus dem Revisionsverfahren.

Der Fehler bestand somit nicht allein darin, dass Technik den gewohnten Ablauf erschwerte. Die verfügbaren Möglichkeiten waren vor Fristablauf nicht ausreichend untersucht worden.

Was die Unterschrift absichert

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht nur als Text vorliegen. Sie müssen in der gesetzlich vorgesehenen Weise von den verantwortlichen Richtern abgeschlossen werden. Bei einem als elektronisches Dokument erstellten Urteil tritt dafür die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung.

Ist ein Richter tatsächlich an der Unterzeichnung verhindert, sieht § 275 Abs. 2 StPO einen begründeten Verhinderungsvermerk vor. Dieser ist eine gesetzlich geregelte Ausnahme. Er darf nicht allein deshalb verwendet werden, weil die Unterzeichnung organisatorisch aufwendiger geworden ist.

Für Sie als Betroffenen heißt das: Bei der Revisionsprüfung kommt es nicht nur darauf an, was im Urteil steht. Zu prüfen ist auch, ob die schriftliche Entscheidung in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der maßgeblichen Frist zu den Akten gebracht wurde.

Eine Abordnung genügt nicht automatisch

Der BGH erklärte nicht jeden Verhinderungsvermerk wegen einer Abordnung für unzulässig. Der neue Dienstort oder die dortigen Aufgaben können eine tatsächliche Verhinderung begründen. Dem Vorsitzenden verbleibt bei der Beurteilung ein Spielraum, den das Revisionsgericht nur begrenzt kontrolliert.

Dieser Spielraum muss jedoch auf einer geklärten Grundlage ausgeübt werden. Im entschiedenen Fall fehlte es daran. Der Vorsitzende hatte weder die tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt noch die Möglichkeiten gegeneinander abgewogen. Die Sperrung des Nutzerkontos machte eine Signatur nicht generell unmöglich.

Der BGH beanstandete zudem, dass organisatorische Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen worden waren. Die Nachfrage bei der IT-Stelle hätte vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist erfolgen können und müssen. Auch eine handschriftliche Unterzeichnung mit anschließender Übertragung in die elektronische Akte war nicht in Betracht gezogen worden.

Der Beschluss handelt deshalb nicht von einem beliebigen technischen Defekt. Er betrifft die Verantwortung, eine fristgerechte Unterzeichnung zu ermöglichen und eine behauptete Verhinderung nachvollziehbar zu prüfen.

Warum der BGH keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung nachweisen musste

Vielleicht fragen Sie sich, was eine fehlende Signatur mit dem Ergebnis Ihrer Hauptverhandlung zu tun haben soll. Hätte das Gericht mit einer zusätzlichen Signatur anders entschieden?

Bei dem hier festgestellten Fehler musste diese Frage nicht beantwortet werden. Der BGH bejahte den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO in Verbindung mit § 275 StPO. Bei einem solchen Revisionsgrund behandelt das Gesetz das Urteil als auf dem Rechtsverstoß beruhend. Ein zusätzlicher Nachweis, dass gerade dieser Fehler die Entscheidung inhaltlich beeinflusst hat, ist nicht erforderlich.

Das entbindet die Verteidigung nicht davon, den Verfahrensfehler ordnungsgemäß darzulegen. Die Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergibt, müssen in einer zulässigen Verfahrensrüge in der Revision vorgetragen werden. Eine allgemeine Beanstandung, mit den Unterschriften stimme etwas nicht, reicht dafür nicht.

Die fehlende Unterschrift auf Ihrer Kopie ist noch kein Beweis

Wenn Sie jetzt die letzte Seite Ihres Urteils ansehen und dort keine handschriftlichen Unterschriften finden, lässt sich daraus allein kein vergleichbarer Revisionsgrund ableiten.

Die zugestellte Abschrift ist vom maßgeblichen Dokument in der Gerichtsakte zu unterscheiden. Bei elektronischen Dokumenten sind zudem die Signaturen und gegebenenfalls die Nachweise einer Übertragung zu berücksichtigen. Nicht alles davon lässt sich am Ausdruck ablesen.

Wir prüfen deshalb die Aktenfassung, die vorhandenen Signaturen oder Vermerke und den Zeitpunkt, zu dem das Urteil ordnungsgemäß zu den Akten gelangt ist. Ein später Eingang der Urteilskopie bei Ihnen ist ebenfalls nicht mit einer verspäteten Urteilsabsetzung gleichzusetzen.

Der Beschluss gibt also Anlass zu einer gezielten Prüfung. Er bietet keine Grundlage für die pauschale Annahme, Urteile ohne sichtbare Originalunterschriften auf der eigenen Kopie seien unwirksam.

Vollständige Aufhebung – keine Entscheidung über die Unschuld

Der BGH hob das Mannheimer Urteil mit sämtlichen Feststellungen auf. Eine andere Strafkammer muss die Sache neu verhandeln und entscheiden.

Für den Angeklagten bedeutet das, dass die bisherige Verurteilung nicht bestehen bleibt. Es bedeutet aber nicht, dass der BGH ihn freigesprochen oder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe widerlegt hätte. Das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung ist offen.

Diese Unterscheidung gehört zur Einordnung jedes Revisionserfolgs: Welcher Teil des Urteils fällt weg, und worüber muss anschließend neu entschieden werden?

Sie müssen den formellen Fehler nicht selbst entdecken

Der Beschluss zeigt einen Prüfungsbereich, der sich nicht aus Ihrer Erinnerung an den Gerichtssaal erschließen muss. Der Fehler kann erst nach der Verkündung entstehen und außerhalb Ihrer Wahrnehmung liegen.

Bei der Prüfung durch unsere Kanzlei bleiben deshalb auch die formellen Voraussetzungen des schriftlichen Urteils im Blick. Bei einem entsprechenden Anhaltspunkt gleichen wir die beteiligten Richter, Unterzeichnungen, Verhinderungsvermerke und maßgeblichen Zeitpunkte miteinander ab.

Wenn Ihnen ein Vermerk oder eine fehlende Signatur aufgefallen ist, schicken Sie uns das vollständige Dokument einschließlich der letzten Seiten und Beglaubigungsvermerke. Ob daraus ein belastbarer Angriffspunkt entsteht, lässt sich erst anhand der Gerichtsakte beurteilen. Sie müssen diese Frage nicht vor dem ersten Kontakt selbst lösen.

Entscheidungsdaten und Quellen

Beginnen wir mit dem Urteil

Für den ersten Kontakt brauchen Sie keine juristisch ausgearbeitete Begründung.

Wichtig sind zunächst das zuständige Gericht, das Aktenzeichen, das Datum der Urteilsverkündung und die Information, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Liegt das schriftliche Urteil schon vor, senden Sie es mit. Bei laufender Frist muss nicht auf die vollständige Gerichtsakte gewartet werden.

Alles Weitere beginnt mit dem Urteil selbst.

Und mit der Stelle, bei der für Sie die Frage geblieben ist:

Muss das wirklich so bestehen bleiben?