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Rechtsanwalt für Revisionsrecht:
Sprungrevision
Eine besondere - aber sehr selten vorkommende - Art eines Revisionsverfahrens ist die sogenannte Sprungrevision.
Diese kann sowohl vom Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft als auch der Nebenklage anhängig gemacht werden.
Der unterschied im Verhältnis zu einem sonst vorkommenden Revisionsverfahren liegt darin begründet, dass in diesem Falle eine Instanz übersprungen wird. Sie kann insofern lediglich gegen Verurteilungen eines Amtsgerichts geltend gemacht werden. Die Sprungrevision im Strafrecht dient dazu, reine Rechtsfragen direkt durch das oberste Gericht des Instanzenzuges entscheiden zu lassen. In speziellen Fällen kann eine Sprungrevision aber auch prozesstaktisch eingesetzt werden. Denn hat die Sprungrevision Erfolg, wird das Verfahren durch das Revisionsgericht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschuldigte hat dann in seinem Instanzenzug "eine Instanz gewonnen".
Hintergrund: der Instanzenzug sieht vor, dass gegen Urteile eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision möglich ist. In den meisten Fällen wird zuerst Berufung eingelegt, dann wird die Sache noch einmal vor dem nächsthöheren Gericht - dem Landgericht als "kleine Strafkammer" - verhandelt. Erfolgte abermals eine Verurteilung, kann als letztes Rechtsmittel des Instanzenzuges noch einmal Revision eingelegt werden, welche dann von dem zuständigen Oberlandesgericht geprüft wird.
Im Falle einer sogenannten Sprungrevision...
...wird die Berufungsinstanz des Landgerichts übersprungen und das Urteil unmittelbar zur Überprüfung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Liegen tatsächlich Rechtsfehler vor, wird das Urteil aufgehoben und noch einmal an das Amtsgericht zurückverwiesen - womit der Angeklagte dann eine Instanz gewonnen hätte. Wird die Sprungrevision jedoch abgelehnt, hat der Angeklagte die Instanz der Berufung übersprungen und diese insofern verloren. Angesichts dieses Risikos wird von diesem Rechtsmittel nur sehr selten Gebrauch gemacht.
In der Praxis wird eine mögliche Sprungrevision der Verteidigung in der Regel auch schon dadurch verhindert, dass die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in diesen Fällen das Rechtsmittel der Berufung einlegt - wird die Berufung alleine zu dem Zweck eingelegt, eine Sprungrevision des Angeklagten zum Oberlandesgericht zu blockieren, sprechen Strafverteidiger von einer sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft.

FAQs: Sprungrevision
Eine Sprungrevision ist ein spezielles Rechtsmittel in der deutschen Strafprozessordnung. Sie kann gegen Urteile eines Amtsgerichts erhoben werden und bewirkt die Überprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht auf Rechtsfehler.
Eine Sprungrevision kann sinnvoll sein im Strafverfahren, in denen es auf die reine Bewertung von rechtlichen Fragen ankommt. Erfahrene Anwälte setzen eine Sprungrevision aber häufig auch taktisch ein, denn hat die Sprungrevision Erfolg, gewinnt der Beschuldigte hierdurch eine Instanz dazu. Ein taktischer Einsatz einer Sprungrevision ist jedoch äußerst riskant, da im Falle der Ablehnung das Urteil direkt rechtskräftig ist, ohne die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung.
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, es ist immer eine Frage des Einzelfalles. In den weitaus meisten Fällen nutzen Verurteilte gegen Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Berufung. Von der Möglichkeit einer Sprungrevision wird demgegenüber nur äußerst selten und von sehr erfahrenen Anwälten Gebrauch gemacht.
Bei einer Sprungrevision gelten die gewöhnlichen Fristen für ein Revisionsverfahren.
Zu beachten ist hier jedoch eines: für gewöhnlich wird gegen ein Urteil in der Praxis erst einmal unbestimmt ein Rechtsmittel eingelegt. Dieses wird nur dann so Sprungrevision, wenn es innerhalb einer Frist von einem Monat als solches bezeichnet wird, andernfalls wird das allgemein eingelegte Rechtsmittel als Berufung behandelt.