Bundesweit
Revision in Strafsachen:
Die Revision der Nebenklage
Ebenso wie Staatsanwaltschaft und Beschuldigter hat auch der Nebenkläger bzw. die Nebenklägerin das Recht, gegen ein als unrichtig empfundenes Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Hierbei ist zu beachten, dass dieses Recht den Nebenklägern jedoch nach der Strafprozessordnung nicht in einem Umfang eingeräumt wird, wie dies bei Staatsanwaltschaft bzw. Beschuldigten der Fall ist. Ein ganz wesentlicher - und in die Praxis in der Regel der wichtigste - Unterschied ist hier, dass die Revision des Nebenklägers nicht darauf gestützt werden kann, die Höhe der verurteilten Strafe sei zu niedrig bemessen.
Denn während die Staatsanwaltschaft insofern beispielsweise im Rahmen des Revisionsverfahrens auch den Strafausspruch der Höhe nach angreifen und insofern versuchen kann, eine Verurteilung zu einer höheren Strafe zu erreichen, ist diese Möglichkeit dem Nebenkläger abgeschnitten.
In der Regel werden Revisionen der Nebenklage anhängig gemacht, wenn der Beschuldigte von dem Tatvorwurf freigesprochen wird und der Nebenkläger bzw. die Nebenklägerin eine Verurteilung erreichen möchte.
Von diesem Rechtsmittel wird jedoch von Seiten der Nebenklage - jedenfalls in sinnvoller Art und Weise - relativ selten Gebrauch gemacht:
Nach hiesiger Erfahrung wird den Nebenklägern nach einem Freispruch des Beschuldigten von ihren - durch Opferschutzverbände wie beispielsweise den "Weißen Ring" vermittelten und auf Staatskosten bestellten - Rechtsanwältinnen dazu geraten, ein Revisionsverfahren durchzuführen; vermeintlich um eine Verurteilung zu erreichen und "für die Mandanten zu kämpfen".
Spätestens sobald man dann die schriftliche Begründung eines durch den "Weißen Ring" vermittelten und gesetzlich beigeordneten Nebenklagevertreters zu lesen bekommt, bewegt sich die gefühlsmäßige Haltung hierzu zwischen einem beschämenden Lächeln und unverständigen Kopfschütteln. Es bedarf keinerlei Hinweises, dass dieses Rechtsmittel der Nebenklage in nahezu allen Fällen abgelehnt wird - dies schon aus dem Grund, da es gesetzlich beigeordneten Nebenklagevertreterinnen oft schon an Grundkenntnissen dieses Verfahrens mangelt und insofern regelmäßig Formfehler begangen werden, die zur Ablehnung des Antrages der Nebenklage führt.
Der tatsächliche Hintergrund des anwaltlichen Ratschlages zur Durchführung eines Revisionsverfahrens dürfte aber zumeist die für das Verfahren anfallende Vergütung von noch einmal etwa 600 € für die Opferanwältin sein.
In diesem Zusammenhang kommt es leider auch regelmäßig vor, dass die selbst ernannten Opferanwältinnen "vergessen", ihre Mandantschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass im Falle der Ablehnung der Revision sämtliche Verfahrenskosten von der Nebenklage getragen werden müssen.