Bundesweit
Revision in Strafsachen:
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Ebenso wie der Angeklagte, hat die Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung das Recht, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen sofern sie mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden ist.
Während bei Verfahren vor dem Amtsgericht in der Regel (sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft) das Rechtsmittel der Berufung gewählt wird, steht auch der Staatsanwaltschaft gegen Urteile des Landgerichts - unabhängig davon, ob es sich um das Urteil einer großen Strafkammer oder um ein Urteil in einer Berufungssache (dann: kleine Strafkammer) handelt - das Rechtsmittel der Revision zu.
In der Praxis wird seitens der Staatsanwaltschaft hiervon jedoch in weitaus weniger Fällen Gebrauch gemacht, als durch den Angeklagten bzw. Verurteilten.
Gerade hierin liegt aber auch die besondere Gefahr begründet: anders als der Angeklagte, legt die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil das Rechtsmittel tatsächlich nur dann ein, sofern sie sich tatsächlich bezüglich des Vorliegens von relevanten Rechtsverletzungen sicher ist. Denn während beim Angeklagten bzw. Verurteilten in der Regel zunächst die Revision eingelegt und das Urteil sodann in einem zweiten Schritt auf Rechtsfehler geprüft wird, ist die Herangehensweise auf Seiten der Staatsanwaltschaft oft gerade andersherum. Zunächst wird geprüft, ob Rechtsfehler vorliegen und sofern diese Aussicht des Staatsanwaltes der Fall ist, wird die Revision eingelegt.
Vor diesem Hintergrund ist diese einer Staatsanwaltschaft eine besondere Bedrohung für den Angeklagten, da entsprechendes Rechtsmittel in der Regel schon von Beginn an nicht aus Aktionismus eingelegt werden, sondern fundierte rechtliche Ausführungen zum Vorliegen vermeintlicher Rechtsfehler beinhalten.
Vor diesem Hintergrund gilt es, eine Revision der Staatsanwaltschaft in besonderem Maße ernst zu nehmen und sich qualifiziert und auf hohem rechtlichen Niveau gegen die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu setzen.
Vom Ablauf her wird der Angeklagte zunächst durch ein Schreiben des bearbeitenden Gerichts davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil eingelegt worden ist. Sodann geht ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung der Staatsanwaltschaft bzw. der Bundesanwaltschaft (Staatsanwaltschaft6 beim Bundesgerichtshof) zu, in welcher rechtliche Ausführungen zur Begründetheit gemacht werden.
Zu diesem Zeitpunkt sollte spätestens ein Experte für Revisionsverfahren Einwendungen gegen die Ausführung vorbringen und versuchen, die rechtliche Argumentationskette der Staatsanwaltschaft zu widerlegen.