Experte für Revisionsrecht

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Rechtsanwalt für Revisionsrecht:

Ablauf eines Revisionsverfahrens

Die meisten meiner Mandanten sind in rechtlichen Dingen unerfahren und in ihrem Leben bislang noch nie mit den Herausforderungen eines Revisionsverfahrens konfrontiert gewesen. Daher möchte ich nachstehend einen kleinen Überblick über die typischerweise im Rahmen eines Erstgespräches gestellten Fragen geben:


Revision: die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels

Das wichtigste zu Beginn:

„Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche“

Sie beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils zu laufen. Ausnahmsweise beginnt sie erst an dem Tag nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten, wenn dieser zur Verkündung nicht anwesend war.

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist stattdessen mit Ablauf des darauf folgenden Werktags. Wird die Frist durch Verschulden des Angeklagten versäumt, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit gewährt werden.


Wann ist eine Revision im Strafrecht begründet?

Die Revision ist begründet, wenn ein sogenannter Revisionsgrund im Sinne des Getzes vorliegt.

Erforderlich ist eine Verletzung von Rechtsvorschriften, also entweder ein Fehler bei der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Rechts. Bei den Verfahrensfehlern (auch: Formfehlern) ist dabei zwischen sogenannten absoluten und relativen Revisionsgründen zu unterscheiden.


Wie erfolgt die Begründung der Revision?

Das Gesetz fordert, dass die Revision zunächst innerhalb der Frist von einer Woche eingelegt und anschließend begründet werden muss.

Für die Begründung gibt es eine weitere Frist; diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils. Die Revisionsbegründung muss durch einen von dem Rechtsanwalt abgefassten und unterschriebenen Schriftsatz dem gericht zugehen; hilfsweise kann die Revision auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden - was sich aber bei schwierigeren Sachverhalten nicht anbietet. Zuständig ist stets das gleiche Gericht, welches das Urteil erlassen hat. Die Revisionsbegründung muss die erforderlichen Revisionsanträge enthalten, etwa den Antrag, das angegriffene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Sofern Verfahrensrügen erhoben werden, muss die Revisionsbegründung stets den prozessual relevanten Sachverhalt wiedergeben, zudem eine Erklärung zu dem gerügten Rechtsfehler sowie zugleich eine Darlegung, aus welchem Grund das Urteil auf dem Rechtsfehler basiert. Gerade an die Darstellung einer sogenannten Verfahrensrüge werden sehr hohe Anforderungen gestellt, weshalb sich empfiehlt diese nur von einem auf diesem Gebiet ausgewiesenen Experten erfassen zu lassen. Abdernfalls droht die Gefahr der Ablehnung wegen Formfehlern.


Was ist der Unterschied zwischen einer Revision und einer Berufung?

Im Gegensatz zum anderen ordentlichen Rechtsmittel – der Berufung – ist die Revision keine Tatsacheninstanz.

Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, so wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, vom Revisionsgericht nicht überprüft wird. Das Revisionsgericht klärt lediglich Rechtsfragen, hier findet in der Regel keine neue Verhandlung mit der Vernehmung von Zeugen statt. Es überprüft daher, ob das Urteil der Vorinstanz materiell-rechtlich richtig ist und im ordnungsgemäßen Verfahren im Sinne der Strafprozessordnung zustande gekommen ist.


Was sind sog. absolute Revisionsgründe?

Bei absoluten Revisionsgründen wird angenommen, dass ein Urteil in jedem Fall auf der jeweiligen Verletzung des Rechts beruht. Ein absoluter Revisionsgrund liegt vor bei Rechtverstößen von erheblicher Schwere oder bei Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze von herausragender Bedeutung. § 338 StPO nennt als solche Verstöße:

  • die nicht-vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besonderheiten gelten bei vorgeschriebener Mitteilung der Besetzung),
  • die Mitwirkung eines Richters oder Schöffen bei der Entscheidung, obwohl er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
  • die Mitwirkung eines Richters bei der Entscheidung, obwohl ein gegen ihn wegen Befangenheit vorgebrachtes Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde oder wenn dieses zu Unrecht verworfen wurde,
  • die unrichtige Annahme der Zuständigkeit durch ein Gericht,
  • eine Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt,
  • die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung, bei der der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurde,
  • beim Fehlen von Entscheidungsgründen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen,
  • die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Beschluss des Gerichts in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt.

Was sind sog. relative Revisionsgründe?

Verfahrens- und Formfehler können als sog. relative Revisionsgründe geltend gemacht werden.

Dies erfordert indes eine zusätzliche Feststellung des Revisionsgerichts (in der Regel: der Bundesgerichtshof), dass das Urteil in dem jeweiligen Einzelfall auf dem Rechtsverstoß beruht. Es genügt jedoch, dass nicht widerlegbar ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne den Rechtsverstoß anders ergangen wäre.

Verstöße aus der mündlichen Verhandlung, bzw. Hauptverhandlung können nur anhand des Protokolls bewiesen werden, da dieses gemäß § 165 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzig als Beweis für die Einhaltung von den vorgeschriebenen Förmlichkeiten dienen kann. Als relative Revisionsgründe kommen regelmäßig vor:

  • das Nichtverlesen des Anklagesatzes,
  • die unterlassene Zeugenbelehrung,
  • die Verletzung von Beweisverwertungsverboten,
  • bei Störung der Verteidigung etwa aufgrund fehlender Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung oder aufgrund eines fehlenden Antrags der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer,
  • die Verletzung des Rechts auf Plädoyer oder des Rechts auf das Schlusswort.

Werden Rechtsnormen verletzt, die zugunsten des Angeklagten wirken, so kann die Staatsanwaltschaft die Verletzung nicht im Rahmen einer Revision geltend machen, um somit zum Nachteil des Angeklagten die Aufhebung des Urteils zu bewirken.


Was ist ein sog. Sachmangel?

in vielen Fällen ist der Revisionsgrund im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes ein sog. Sachmangel, also ein Verstoß in materiell-rechtlicher Hinsicht.

Ein Sachmangel kann in einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Sachverhalts sein, ebenso eine fehlerhafte Strafzumessung. So kann die Beweislage beispielsweise nicht ausreichend für eine Verurteilung oder die Darstellung der Urteilsgründe widersprüchlich sein oder die Würdigung der Beweise durch das Gericht widerspricht den lebensnahen Erfahrungssätzen. Sachmängel lassen sich in den Entscheidungsgründen eines Urteils finden. In Betracht kommen hier nur Gründe, auf die sich das Urteil maßgeblich stützt.


Was passiert nach der Begründung der Revision?

Sobald die Revisionsbegründung bei Gericht fristgerecht eingegangen und die erforderlichen Revisionsanträge gestellt sind, wird im weiteren Verlauf die Revisionsschrift dem Revisionsgegner zugestellt; die Zustellung erfolgt durch das Gericht.

Legt der Angeklagte Revision ein, wird die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt, auch einem Nebenklagevertreter - sofern vorhanden.

Die Gegenseite hat danach eine Woche Zeit, um die Gegenerklärung abzugeben. Sobald die Gegenerklärung dann bei Gericht vorliegt - spätestens jedoch mit Ablauf der Frist zur Abgabe - werden sodann die Akten des Falles an das Revisionsgericht geschickt. Sollte der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig für die Revision sein und ist zumindest auch der Staatsanwalt als Revisionsführer tätig, so werden die Akten über den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht geleitet.

Beim Bundesgerichtshof übernimmt der Generalbundesanwalt die staatsanwaltlichen Aufgaben in Revisionsverfahren in Strafsachen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der BGH die Revision auch ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verwerfen, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss. Den Antrag kann die Staatsanwaltschaft auch in Verfahren vor den Oberlandesgerichten stellen.

Von dem Antrag ist der Beschwerdeführer vor Entscheidung über den Antrag zu informieren. Er hat sodann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Form einer Gegenerklärung einzureichen - und sollte hiervon auch Gebrauch machen.


Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Revisionsgericht?

Das Gericht hat zunächst die Möglichkeit, die Revision wegen Unzulässigkeit zu verwerfen - dies erfolgt per Beschluss, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass wesentliche Formalien nicht eingehalten wurden.

Hält das Gericht eine zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision für begründet, so kann es das angegriffene Urteil im Wege eines Beschlusses aufheben. Da die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO - Eistellung wegen Geringfügigkeit - in jeder Verfahrenslage gelten, kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Einstellung des Revisionsgerichtes nach diesen Vorschriften erfolgen. Eine Einstellung kann auch dann erfolgen, wenn ein eingetretenes Verfahrenshindernis außerhalb der Hauptverhandlung festgestellt wird; beispielsweise der Revisionsführer vor der Entscheidung verstirbt.

Andernfalls entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil. Für das Revisionsurteil gelten dabei die allgemeinen Vorschriften aus § 268 StPO. Es kann die Revision als unzulässig oder unbegründet verwerfen.


Findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht statt?

In Revisionsverfahren erfolgt die Hauptverhandlung nach Maßgabe der in §§ 350 f. StPO genannten Voraussetzungen.

Der Angeklagte kann - muss jedoch nicht - bei der Hauptverhandlung anwesend sein. Er keinen Anspruch auf Anwesenheit wenn er in Haft sitzt. Hat der Revisionsfühter (der Angeklagte) keinen Wahlverteidiger, so muss ihm ein Pflichtverteidiger gestellt werden; dieser Antrag muss dann aber innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem der Angeklagte vom Termin der Hauptverhandlung erfährt. Wird er mit Bekanntgabe des Termins nicht vom Gericht darauf hingewiesen, dass er ein Recht auf Bestellung eines Verteidigers hat, so kann er den Antrag auch später stellen. In der Hauptverhandlung haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte und seine Verteidigung das Recht, mit Ausführungen und Anträgen gehört zu werden. Der Angeklagte hat das "Recht des letzten Wortes".


Was passiert, wenn die Revision Erfolg hat?

Zunächst einmal ist danach zu differenzieren, ob das gesamte Urteil mitsamt der Feststellung aufgehoben wird oder lediglich eine Aufhebung im Bereich der Rechtsfolgen erfolgt.

Im Rahmen der Entscheidung wird zugleich festgestellt, welche Gesetzesverletzung vorliegt und auf welche Aspekte das Gericht im Fall einer erneuten Verhandlung besonderes Augenmerk in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu legen hat.

Seltener kommt es vor, dass ein Revisionsgericht direkt nach Aktenlage eine abschließende Entscheidung trifft, beispielsweise den Revisionsführer unter Aufhebung des Urteils aus der Instanz direkt frei spricht. In der Regel wird das Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben, und sodann zur erneuten Entscheidung an ein Gericht gleicher Instanz zurückverwiesen, wobei die Verhandlung dann vor einem anderen Spruchkörper des selben Gerichts stattfindet; sofern beispielsweise ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben wird, findet die Verhandlung wieder vor dem Landgericht Köln statt, dann jedoch vor einer anderen Strafkammer. Wird beispielsweise ein Urteil des Amtsgerichts Essen auf eine Sprungrevision hin aufgehoben, wird die Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (selbiges gilt für Dortmund, Bochum, Duisburg, etc.).


Was passiert, wenn die Revision keinen Erfolg hat?

Sofern die Revision durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof in Strafsachen abgelehnt wurde, ist der ordentliche Rechtsweg zunächst erschöpft.

Das Urteil wird sodann rechtskräftig und vollstreckbar; ist in dem Urteil eine Geldstrafe Aus geurteilt worden, so wird diese beigetrieben, im Falle einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, erfolgt kurze Zeit nach Rechtskraft des Urteils die Ladung zum Strafantritt.

Gegen rechtskräftige Urteile kommt sodann in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens in Betracht, da die Anforderungen an derartige Verfahren doch hoch sind ist das Vorliegen der Voraussetzungen genau zu prüfen.